Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtlich ist es möglich und zulässig, für jemand anders - auch eine GmbH - Tätigkeiten ohne Bezahlung zu erbringen.
Man macht sich deswegen auch nicht strafbar.
Unzulässig und strafbar ist es lediglich, eine unbezahlte Tätigkeit vorzutäuschen, um die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zu vermeiden.
An sich ist es Sache der Behörden, dies nachzuweisen.
In der Praxis wird aber argumentiert, es sei ungewöhnlich und lebensfremd, dass ein Gewerbetreibender freiwillig ohne Bezahlung Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen erbringt. Faktisch läuft dies auf eine Umkehr der Beweislast hinaus. Sie laufen also Gefahr, dass man Ihnen (und Ihrem Vater) nicht glaubt, und Ihre GmbH dann so behandelt, als wenn Ihr Vater dort angestellt ist. Es würden dann Sozialversicherungsbeiträge und Lohnteuer im Weg der Schätzung gegen die GmbH festgesetzt werden, und u.U. gegen Sie ein Strafverfahren nach § 266a StGB
eingeleitet werden. Oder aber Ihr Vater gerät in den Verdacht der Steuerhinterziehung, weil er als Gewerbetreibender Einnahmen verschwiegen habe. Dies ist aber kein rechtliches Problem, sondern ein Beweisproblem.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Neumann
Meinen besten Dank für Ihre schnelle Antwort. Gerne wüsste ich von Ihnen Ihre rein subjektive Einschätzung, für wie wahrscheinlich Sie es halten, dass irgendwem auffällt, dass eine unentgeltliche Tätigkeit vorliegt, und zudem daran Anstoß nimmt, wenn mein Vater nur einmal für mich tätig wird und keine Rechnung stellt. Das schweizerische Finanzdepartement sollte es doch eigentlich nicht interessieren.
Ich habe mir den bürokratischen Aufwand und die rechtlichen Hürden für den Import nach und die Weiterverarbeitung in Deutschland vorher nicht vorstellen können (die GmbH ist nur ein Hobby von mir). Die nächste Kleinserie werde ich auf jeden Fall über die Schweiz abwickeln.
Mit freundlichen Grüßen und nochmals besten Dank
Ihr Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihr Vater nur einmal für Ihre GmbH tätig wird, und auch im Hinblick auf die verwandtschaftliche Nähe, spricht dies für eine Gefälligkeit.
Aber man kann nie sicher sein, ob beim Finanzamt (oder der Krankenkasse) nicht ein übereifriger Sachbearbeiter sitzt, der meint, "nachbohren" zu müssen. Zumindest hätten Sie dann Scherereien.
Vielleicht ist es dann doch besser, wenn Ihr Vater Ihnen für eine einmalige Tätigkeit eine pro-forma-Rechnung stellt. (Er hat ja ein Gewerbe angemeldet.) Es handelt sich dabei um eine selbständige Tätigkeit (und kein Arbeitsverhältnis), so dass Sie hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. (Auf der anderen Seite müsste Ihr Vater den Rechnungsbetrag dann versteuern.)
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt
info@advoc-neumann.de