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Freistellung gesetzl. Krankenversicherungspfl.? / Rentenbeitrag nur für Anstellung?

30. Oktober 2015 08:30 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anne Schmidt-Fröhlich

Sehr geehrte Frau Anwalt, sehr geehrter Herr Anwalt,

mein Mann, Russe, ist seit etwas mehr als 5 Jahren selbständig als Dozent
in Deutschland tätig, blieb dabei jedoch immer unterhalb eines Monatsüberschusses von
450,00 Euro.

Er ist seit seinem Aufenthalt in Deutschland privat krankenversichert (läuft über meine PKV).

Jetzt beginnt er eine Anstellung, bekleidet aber nur eine 40% Stelle, erhält brutto ca. 900,00 Euro Entgelt und arbeitet 16 Stunden die Woche als Angestellter (und wird somit rentenversicherungspflichtig bezüglich der 900,00 Euro).

Seine selbständige Tätigkeit beabsichtigt er im bisherigen Umfang weiterzuführen.

Kann er sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen, oder
muss er aufgrund seiner Anstellung zwingend in eine GKV wechseln?

Kann er, sofern er jetzt in der PKV verbleiben kann, später (aber noch vor seinem 54. Lebensjahr) in die GKV wechseln, z.B. wenn ich mal in Rente gehen und dann ja deutlich weniger Einkommen haben werde, als jetzt?

Kann er seine selbständige Tätigkeit parallel zur Anstellung im bisherigen Rahmen weiterführen, ohne dafür Rentenversicherungsbeiträge abführen zu müssen?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Ratsuchende

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Mann wird bei der GKV versicherungspflichtig. Mit Aufnahme der Tätigkeit als Angestellter fällt er unter die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. SGB V. Dass er keine Vollbeschäftigung ausübt, spielt keine Rolle.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt ebenfalls nicht in Frage. Es liegt keine der Ausnahmemöglichkeiten vor, die in § 8 SGB V geregelt sind.

Für die Dozententätigkeit fällt keine Rentenversicherungspflicht an, wenn er für verschiedene Auftraggeber tätig ist, denn andernfalls wird von einer Scheinselbständigkeit ausgegangen. Welche Berufsgruppen rentenversicherungspflichtig sind, regelt der § 2 SGB VI . Ihr Mann muss nur dann Rentenbeiträge bezahlen, wenn er (Nr. 9 der Vorschrift)

a) im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Sollte es sich bei der Dozententätigkeit nur um einen Minijob handeln, ist dieser ebenfalls rentenversicherungsfrei


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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