Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das öffentliche Baurecht, das öffentliche Nachbarrecht (BauGB, BauNVO Landesbauordnung, Bebauungsplan usw.) UND das private Baurecht (BGB), sowie das private Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz). Diese Rechtsgebiete sind komplex und miteinander verknüpft. Bereits deswegen ist eine eingehender Beratung anhand der relevanten Unterlagen (Grundbuchauszüge, Verträge, Pläne Genehmigungen) anzuraten.
Das ÖFFENTLICHE Bau- und Nachbarrecht findet sich z.B. im BauGB (Baugesetzbuch(, der BauNVO (Baunutzungsverordnung), der Landesbauordnung (LBO) aber auch in Bebauungsplänen (BPlan) und örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde. Die Frage die sich hier stellt ist, ob Sie einen Anspruch auf Einschreiten des Bauamts haben, was der Fall wäre wenn Nachbarrechte verletzt wären. Ich meine Sie sollten doch genau überprüfen lassen, ob und wenn ja welch Abstandsflächen einzuhalten sind (vgl. § 6 LBO-NRW). Weiter meine ich die Argumentation des Bauamts greift nicht unbedingt, weil man offensichtlich vom Hauptgebäude auf der Grenze (bereits gebaut), und sog. Nebenanlagen (§ 14 BauNVO
) unterscheiden muß. Das die überbaubare Fläche nicht das Problem ist O.K- aber es geht um Abstandsflächen die neben dem Brandschutz auch dem Schutz ausreichender Be- und Durchlüftung, sowie Be- und Durchlichtung Ihres Grundstücks dienen. Abstandsflächen müssen typischerweise von sachkundugen Vermessungsingenieuren berechnet werden. In diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf § 15 BauNVO
wonach auszugsweise gilt : „Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden."
Unabhängig davon ist das PRIVATE Bau- und Nachbarrecht zu prüfen, das u.a. im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch), dem Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) wichtige Regelungen trifft. In Ihrem Fall könnten schon beim (gemeinsamen Bau) Vereinbarungen getroffen sein, die die Grenze betreffen. Auch im Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) finden sich wichtige Regelungen zu Grenzen, Grenzbebauungen und Abstandsflächen. Diese Reglungen hat m.E. das Bauamt mit in den Blick zu nehmen.
Z.B. regelt § 4 NRG-NRW den Umfang und Inhalt des Fenster- und Lichtrecht ..."In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird."...
Bei genauerem Hinsehen ergeben sich nicht selten auch Probleme mit der Entwässerung derartiger Anbauten o.ä. §§ 1004
, 906 BGB
analog.
Also ganz so einfach auf, oder unmittelbar an der Grenze zu bauen dürfte es Ihr Nachbar nicht haben. Wie immer ist dringend anzuraten den Kompromis zu suchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können (bitte keine neuen Sachverhalte).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt