Sehr geehrte Ratsuchende,
so, wie sich das Ihr Arbeitgeber vorstellt, wird es nicht rechtens sein, denn freie Tage einseitig zu streichen, geht nicht, da genau dieses auch für den Arbeitnehmer planbar sein muss.
Es ist zwar möglich, auch kurzfristig seitens des Arbeitgers Änderungen zulässigerweise anzuordnen; dieses gilt aber nur dann, wenn ein nicht planbarer Umstand unter Abwägung der Arbeitnehmerbelange eingetreten ist.
Und genau dieses ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zu verneinen, da die Krankheit der Kollegin längerfristig ist und es dann dem Arbeitgeber obliegt für angemessene Ersatzkräfte zu sorgen. Keineswegs darf er dieses durch Streichung Ihrer freien Tage machen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie zuvor - wie hier - genehmigten Erholungsurlaub haben.
Freie Tage sind auch nicht mit Dienst auf Abruf gleichzusetzen.
Auch in Hinblick auf die immense und andauernde Zahl der Überstunden ist eher davon auszugehen, dass diese Vorgehensweise des Arbeitgebers "Methode" ist, was Sie nicht hinnehmen müssen.
Suchen Sie nochmals ein Gespräch mit den Arbeitgeber. Ist er uneinsichtig und besteht auf seine fehlerhafte Einstellung, sollten Sie sich ab diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Danke für die ausführliche Antwort.
Bedeutet dies auch das freie Wochenenden zum davorstehenden oder danachstehenden Urlaub dazugehören beide Wochenenden oder nur eins von beiden und falls nur eins nach welchen Kriterien richtet es sich dann rechtlich oder ist das dem Chef überlassen oder ob Urlaub nur Wochentage ansich, somit Mo - Fr umfasst?
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern die Wochenenden frei gewesen sind, gehören beide dazu.
Grundsätzlich kann der Chef überhaupt nicht einseitig eine Bestimmung treffen und die einmal geplanten freien Tage sind einzuhalten.
Davon kann nach der Rechtsprechung - immer auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerineressen wirklich nur in betrieblichen Notfällen Abstand genommen werden; solche Notfälle können aber nur dann bejaht werden, wenn es auch für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar gewesen wäre.
Und das ist hier zu verneinen, da der Personalengpass ja schon länger besteht und voraussichtlich auch länger bestehen bleiben wird. Dann aber liegt ein solcher Notfall nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle