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Freie Mitarbeit - Dating-/Partyline

23. März 2007 08:56 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte etwas dazu verdienen und hab im Internet zahlreiche Anzeigen gefunden, z. B. Suchen Telefonistinnen für unsere Datingline, u.a.

Bei dieser Tätigkeit geht es darum, den anzurufenden Männer (die wissen, was sie in der Minute bezahlen) eine falsche Indentität vorzuspielen. Wie alt man ist und woher man kommt wird vorgegeben. Die Männer suchen meistens Treffen mit der vermeintlichen Frau. Dieses ist nicht mit einer Sexline zu vergleichen. Treffen auszumachen ist verboten. Werbung u.a. willst du nette Mädels in deiner Umgebung kennenlernen?

Jetzt meine eigentliche Frage:

Würde ich mich strafbar machen, wenn ich in diesem Job mitwirken würde?

Wie sieht die Gesetzeslage aus?

Moralischer "Betrug" liegt vor, keine Frage!

Aber wie sieht es das Gesetz? Liegt hier ein klassischer Betrug gemäß § 263 StGB vor? Oder ist dies eine rechtlich erlaubte Grauzone?

Den lt. Auskunft des Betreibers, würde es nur rechtliche Konsequenzen aller Parteien geben, wenn man ein Treffen ausmacht und nicht hingeht. Das wäre also Vortäuschung falscher Tatsachen. Solange aber nur "hingehalten" wird und das Treffen immer wieder vertröstet wird, wäre dies im rechtlichen Rahmen.

Schmutziger legaler Job für den es bis jetzt noch keine Urteile gibt oder Heiß, Finger weg?


MfG

23. März 2007 | 10:02

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrte Fragestellerin ,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

In diesem Fall kommt es wesentlich darauf an, womit der Betreiber Hotline wirbt. Vermittelt er den Eindruck, reale Treffen seien grundsätzlich möglich, handelt es sich um Betrug, zu dem Sie Beihilfe leisten würden, da sowohl Ihnen als auch dem Betreiber klar ist, dass es trotz entsprechender Versprechungen bzw Anreize an den Anrufenden nie zu einem Treffen kommen wird.

Das AG -Schöffengericht Kleve- hat zu Jahresbeginn entschieden, dass ein Betreiber von Hotlines einen Betrug in einem besonders schweren Fall begeht, wenn er in seinen Inseraten zumindet mittelbar Treffen mit Damen in Aussicht stellt, die zum einen nicht bei ihm arbeiten (es handelte sich um Modellfotos) und zum anderen auch die tatsächlich für ihn tätigen Damen nie zu einem Treffen bereit waren.

Der Schwerpunkt lag dabei nicht auf den Fotos- grundsätzlich muss den Anrufern klar sein, dass sie nicht mit 18jährigen blonden Abiturientinnen mit Modellfigur telefonieren. Entscheidend war hier, dass die Erwartung auf reale Treffen geweckt wurden, die nie beabsichtigt waren.

Vor diesem Hintergrund warne ich ausdrücklich, Straffreiheit nach dem Motto "hinhalten ist ok" anzunehmen, ohne sich kritisch mit der entsprechenden Werbung auseinander zu setzen.

Da die entsprechende Werbungf hier nicht bekannt ist, kann letztlich im Wege der email-Beratung keine abschließende Bewertung erfolgen. Ich rate daher, auch vor dem Hinterund des Urteils des AG Kleve, den Aussage des Betreibers nicht unkritisch zu vertrauen, sich die Anzeigen und deren Versprechungen diesbezüglich genau anzusehen und im Zweifel, die Unterlagen einem Kollegen vor Ort zur abschließenden Prüfung vorzulegen, falls Sie immer noch an der Mitarbeit bei der Hotline interessiert seien sollten.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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