Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt
:
Grundsätzlich gilt in Ihrem Fall nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) Erbschaftssteuergesetz das deutsche Recht, da während der letzten 5 Jahre auch ein Wohnsitz in Deutschland bestand. Damit gelten auch die Freibeträge.
Oh sich steuerliche Verpflichtungen aus dem Wohnsitzland des Kindes ergeben hängt davon ab, ob mit diesem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und was dessen Inhalt ist. Dazu sollten Sie prüfen, wie die Rechtslage im Wohnsitzland des Kindes ist.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
6. Dezember 2024
|
09:56
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: