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Freelancer o. Scheinselbständigkeit und steuerliche Bewertung von Rechnungen aus VAE

19. Mai 2025 15:52 |
Preis: 120,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wir wollen einen Freelancer einstellen im Bereich Online Marketing. Dieser wünscht sich weiter als Freelancer zu arbeiten, aber will sich ca. 40 Stunden die Woche unseren Aufgaben zu widmen. Er hat noch wenige kleinere Projekte nebenbei. Dazu hat er in Dubai offiziell eine Firma gegründet aus einer vorherigen Tätigkeit als er dort für einen Online Marketer als Freelancer aus Deutschland mit ihm in Dubai arbeitete und plant die Wintermonate dort zu verbringen (da er immer wieder einreisen muss). Da er ein Top Kandidat ist, denken wir ihn auf Basis einer Freelancer Tätiigkeit zu beauftragen. Unsere Fragen nun: Droht die Scheinselbständigkeit da er nur sehr wenige kleine Kunden enebenbei hat. Wie sieht es damit aus, wenn die Rechnung von einer Firma aus Dubai kommt. Gibt es hier Probleme (Anerkennung der Rechnung als Werbungskosten, Steuerliche Bewertung. Wenn er in Dubai ist, dann wird er Remote arbeiten, wenn er in Deutschland ist, dann kommt er auch einige Male vor Ort. Viele Grüsse

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Die geplante Zusammenarbeit mit einem Freelancer im Bereich Online-Marketing, der über eine Firma in Dubai abrechnet und rund 40 Stunden pro Woche für Ihr Unternehmen tätig sein möchte, erfordert eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Scheinselbstständigkeit und der steuerlichen Behandlung der Rechnungen.

Das Risiko der Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn der Freelancer wirtschaftlich von Ihrem Unternehmen abhängig ist, in Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert wird oder Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und -ort unterliegt. Auch wenn er über eine Firma in Dubai abrechnet, kann bei tatsächlicher Tätigkeit in Deutschland und entsprechender Integration in Ihr Unternehmen eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Die Folge wären Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und mögliche steuerliche Konsequenzen. Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Sie die Zusammenarbeit so gestalten, dass der Freelancer seine Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig ausübt, klare Projektabgrenzungen bestehen und er nachweislich auch für andere Auftraggeber tätig ist. Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung kann zusätzliche Sicherheit bieten.

Bei der Rechnungsstellung durch die in Dubai ansässige Firma ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, bei dem die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Die Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, darunter einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG. Sofern die Rechnung formal korrekt ist und die Leistung für Ihr Unternehmen erbracht wurde, kann sie als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings ist zu beachten, dass bei einer engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Freelancer und Ihrem Unternehmen steuerliche Risiken bestehen können, insbesondere wenn der Verdacht auf eine Scheinselbstständigkeit besteht. Es empfiehlt sich daher, die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit sorgfältig zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


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