Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1.) Wenn in Ihrem Projekt-Einzelvertrag der HAYS AG der Leistungsumfang für das Projekt auf maximal 80 Tage beschränkt ist, beinhaltet das eine Aufwandsbestimmung, d.h. einen eigenen Beendigungstatbestand, ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre.
Befristungen haben auch im Arbeitsrecht eine wichtige Bedeutung, weil neben § 163 BGB
und 620 Abs.
I BGB das TzBfG zu beachten ist. Ihr Arbeitsvertrag ist aber nicht auf eine bestimmte Zeit befristet sondern hängt von einer auflösenden Bedingung ab.
Im Falle des Bedingungseintritts bedarf der Arbeitsvertrag keiner eigenständigen Kündigung.
Bei einer wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung in Ihrem Arbeitsvertrag ist es für mich fraglich, ob eine vorzeitige Kündigung als eigenständiger Beendigungstatbestand überhaupt zulässig wäre.
Frage 2.) Die Kündigung des Projekteinzelvertrags mit einer 7-Tage-Frist ist an den von
Ihnen geschilderten Voraussetzungen geknüpft und nur aus diesem Grund zulässig:
a.) Fehlende Akzeptanz des Kunden von Hays gegenüber Ihnen
(m.E. wäre hier eine Abmahnung oder ein triftiger Grund erforderlich)
b.) Suspendierung des Projekts aus Gründen, die nicht von Hays zu vertreten sind,
oder vorzeitige Beschränkung des ursprünglich geplanten Umfangs
Das könnten Sie gegenüber HAYS reklamieren und aufklären lassen.
2.1.) Nirgendwo steht, dass HAYS nicht verpflichtet ist, Ihre Arbeitsleistung abzurufen.
Die Aufwandsbestimmung mit max. 80 Tagen wird vom Kunden vorgegeben, nicht von HAYS.
Sie müssten also klären, ob der Kunde das Projekt abgeschlossen oder aufgegeben hat.
2.2.) Eine wirksame Kündigung ist bisher gar nicht erfolgt, diese bedarf arbeitsrechtlich der Schriftform (§ 623 BGB
), zumindest in Bezug auf HAYS.
Im Rahmen des § 12 TzBfG
ist eine Abrufarbeit mit oder ohne Befolgungspflicht geregelt.
a.) Bei Abrufarbeit ohne Befolgungspflicht erfolgen Arbeitseinsätze auf Veranlassung von Arbeitgebern ohne Verpflichtung von Arbeitnehmern zu Annahme und Leistung.
Das sind rechtlich gesehen Angebote, bei denen für jeden Arbeitseinsatz aufgrund der Annahme ein neuer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
b.) Bei Abrufarbeit mit Befolgungspflicht erfolgen Arbeitseinsätze auf Veranlassung von Arbeitgebern bei vertraglicher Verpflichtung von Arbeitnehmer, dem Abruf Folge zu leisten. Gem. § 13 Abs. III TzBfG
löst nur eine 4-Tage Frist die Verpflichtung aus.
Arbeitsrechtlich wäre das ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
c.) Freie Mitarbeiter oder Freelancer leisten keine Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 TzBfG
,
da sie im Unternehmen arbeiten, ohne aber als Arbeitnehmer eingegliedert zu sein.
In Ihrem Falle könnte ein Teilzeitarbeitsverhältnis vorliegen, so dass HAYS verpflichtet wäre,
eine Kündigung auszusprechen und zumindest 7 Tage zu bezahlen.
Frage 3.) Ihr Vertrag mit HAYS als größere Personalvermittlungsagentur könnte wegen der kurzen Kündigungsfrist, der unbestimmten (weil maximalen) Einsatzdauer und der bloß einseitigen Erfüllungspflicht als Knebelungsvertrag arbeitsrechtlich angreifbar sein.
Ob die Arbeitsgerichte Ihr Anliegen aufnehmen werden, hängt von diversen Faktoren ab.
Ich bin zuvesichtlich, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei rechtlichen Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
zunächst man vielen lieben Dank für die Beantwortung meiner Fragen!
Für mich war Ihre Antwort leider nicht spezifisch genug- ich bin mir nicht sicher, ob Sie die HAYS - Verträge kennen (das hatte ich am Anfang gleich vermerkt, dass das erwünscht ist).
Insbesondere hat mir der Bezug zu Corona gefehlt: ich bin zwar kein Anwalt aber ich kann es mir vorstellen, dass Epidemien in der Rechtsprechung als "höhere Gewalt" gelten und die Verträge / Kündigungen maßgeblich beeinflussen können.
Ihr Angebot mit dem Mandat hätte ich gerne nochmal genauer beschrieben, was das 250,- EUR - Paket genau beinhaltet. Vorher kann ich das nicht annehmen.
Die Sachen mit der Scheinselbständigkeit usw. bitte nicht weiter berücksichtigen - ich gehe stark davon aus, dass HAYS, als vermutlich größte Personalvermittlungsagentur, sich diesbezüglich an allen Ecken und Enden rechtlich abgesichert hat.
Bevor wir vom Hundertsten ins Tausendste kommen, habe ich mir folgendes überlegt: ich kopiere Ihnen einfach einige Teile des Vertrages, die sich während unserer Kommunikation als wichtig herauskristallisiert haben und Sie sagen mir einfach, ob wir etwas herausholen können Ihrem Gefühl nach und wenn ja, wie viel (also die ganze Restsumme, einen Teil, sieben Tage oder gar nichts):
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Zu Ziffer 2.1.
Der Verrechnungssatz beträgt xxx EUR / Tag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Ein Manntag beinhaltet mindestens xxx Arbeitsstunden. Mehrstunden dürfen mit Minderstunden innerhalb des Kalendermonats verrechnet werden. Es darf jedoch maximal die Anzahl Tage abgerechnet werden, die der Auftragnehmer tatsächlich Leistungen für den Kunden erbracht hat.
Das maximale Auftragsvolumen für die vereinbarte Projektlaufzeit beträgt xxx EUR (Tagessatz xxx EUR x 80 Tage). Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers über dieses Auftragsvolumen hinaus besteht nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und Hays.
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Zu Ziffer 4.1.
Die Ausführung des Auftrages beginnt am xx.xx.xxxx und endet voraussichtlich am 15.06.2020. (!!!)
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4.2. Der Projekteinzelvertrag ist in seinem Zustandekommen (aufschiebende Bedingung) und seinem Fortbestand von dem Bestehen des Vertrages zwischen Hays und dem Kunden abhängig (auflösende Bedingung).
4.3. Hays ist berechtigt, den Projekteinzelvertrag mit einer Frist von 7 Tagen zu kündigen, soweit der Kunde von Hays die eingesetzte Person nicht oder nicht mehr akzeptiert oder das Projekt aus nicht von Hays zu vertretenden Gründen suspendiert oder nicht mehr in dem geplanten Umfang (z.B. Inhalt oder Zahl der eingesetzten Personen) durchgeführt wird.
4.4. Der Auftragnehmer hat nur dann Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen, wenn und soweit Hays vom Kunden eine Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers erhalten hat, es sei denn dem Vergütungsausfall liegt eine Insolvenz des Kunden zugrunde. Hays ist in jedem Fall verpflichtet, Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden geltend zu machen und, soweit zumutbar, durchzusetzen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Gründe für die Unzumutbarkeit der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen schuldhaft selbst verursacht. Hays wird sich bemühen, dem Auftragnehmer andere vergleichbare und angemessene Aufträge anzubieten.
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Sonstiges
...Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der vertragsgegenständlichen Leistung um eine selbständige Dienstleistung handelt, die weisungsunabhängig erbracht werden kann....
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Stand heute:
- die Hälfte des Auftrags wurde abgearbeitet und an mich bereits bezahlt.
- Anruf von Hays und EMail vom Endkunden an mich, dass es eine Anweisung vom Vorstand (also des Endkunden) gibt, ab sofort auf externe Mitarbeiter zu verzichten und alle Arbeiten von internen Mitarbeitern erledigt werden müssen und dass es ihnen Leid tut. Keine schriftliche Kündigung bis heute!
- ich habe an HAYS geschrieben, was jetzt damit ist, ob mir noch etwas zusteht - bis heute keine Antwort.
Vielen Dank im Voraus!
Der Bezug zu Corona ist insoweit vorhanden, weil dies zwar eine denkbare Ursache dafür sein könnte, dass der Auftraggeber an seinen früheren Plänen nicht mehr festhält und deshalb eine Kündigung möglich wäre. Aber das wäre reine Speulation, an der ich mich hier nicht beteiligen möchte.
Auch wenn die Epidemie als "höhere Gewalt" gelten sollte, beeinfluß das eben nicht den Vertrage und dessen mögliche Kündigung maßgeblich, da die bloße Aufgabe der Pläne zur Kündigung ausreicht.
Der Grund ist nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Fristlose kündigung handeln muß.
Eine Prüfung Ihres spezifischen Vertrags sprengt aber den Rahmen einer "Verständnisnachfrage",
nutzen Sie daher mein Angebot, um heute eine Antwort zu erhalten.