Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie beschreiben einen häufig auftretenden Konfliktfall, der einer juristischen Entscheidung kaum zugänglich ist und nur durch beide Ehegatten gemeinsam zu lösen ist. Die nachfolgenden Ausführungen beschreiben die gesetzlichen Regelungen diesbezüglich, welche sich jedoch abseits von Ausnahmefällen Fällen regelmäßig nicht gerichtlich durchsetzen lassen.
In der Ehe besteht eine gesetzliche Konsensobliegenheit (vgl. § 1353 Abs. 1 BGB
). Dies bedeutet, dass die Ehegatten einander zur Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten verpflichtet sind und dazu angehalten sind, Entscheidungen, die das eheliche Zusammenleben berühren, im gemeinsamen Einvernehmen zu treffen (vgl. § 1618a BGB
).
Die Nennung dieser Vorschrift vorangestellt kann dennoch kein Ehepartner dem jeweils Anderen verbieten eigene Vermögensgegenstände oder auch ein Haustier anzuschaffen. Ebenso wie sich Ihre Frau ohne Ihre Zustimmung einen Hund angeschafft hat, steht auch Ihnen aus juristischer Sicht das Recht zu, sich selbst einen Hund anzuschaffen. Diesbezüglich könnte Ihre Frau somit nicht ihren Willen durchsetzen.
Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob sich Ihre Frau dann auch um Ihren Hund kümmern muss. Dies ist wohl zu verneinen. Eine Verpflichtung des anderen Ehegatten, sich um im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haustiere zu kümmern existiert nicht (könnte sich allenfalls aus Gründen des Tierschutzes ergeben). Es besteht, wie dargelegt, lediglich die Obliegenheit, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Umkehrschluss trifft selbstverständlich auch Sie nicht die Pflicht, sich um den Hund Ihrer Ehefrau zu kümmern, was jedoch von Ihrer Seite aus ohnehin kein Problem zu sein scheint.
Darüber hinaus ist auch § 1356 Abs. 1 BGB
zu beachten: Demnach steht den Ehegatten das Recht zu, eine einvernehmliche Regelung über die Rollenverteilung zu treffen. In Ihrem Fall und nach Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass die Aufgabenverteilung einvernehmlich dahingehend geregelt wurde, dass Sie für den Unterhalt sorgen, während Ihrer Frau die Haushaltsführung übertragen worden ist. Mit der Haushaltsführung wurde Ihrer Frau auch die Leitung und die Ausführung des Haushaltes in eigener Verantwortung übertragen.
Um die Antwort nochmals zusammenzufassen: Sie können sich auch gegen den Willen Ihrer Ehefrau ein Haustier zulegen. Sie können jedoch Ihre Frau nicht gegen deren Willen dazu verpflichten, sich auch darum zu kümmern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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