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Franchiserecht, Frage zu aktiver Führung während Kündigungsfrist

| 6. Juni 2011 13:00 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Franchisevertrag ist geregelt, dass der Franchisenehmer verpflichtet ist, das Unternehmen aktiv zu führen.

Nun hat ein Franchisenehmer im April fristgerecht zum 30.09.2011 seinen Franchisevertrag gekündigt und hat dann, ohne uns darüber zu informieren, den Betrieb zum 31.5.2011 eingestellt.

Da wir umsatzbeteiligt sind, entgehen uns dadurch Franchisegebühren.

Hier nun meine Fragen: Was kann ich in diesem Fall konkret unternehmen und wie kann ich künftig im Vertrag regeln, dass die Agenturen bis zur endgültigen Vertragsbeendigung die Agenturen weiterführen müssen. (Oder z. B. in dieser Zeit die umsatzabhängigen Gebühren - errechnet aus den durchschnittlichen Umsätzen der letzten drei Monate - weiter zu entrichten sind)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen gestellten Sachverhaltes sowie des Einsatzes möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

es ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer, seinen Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit erfüllt. Anderenfalls begeht er eine Pflichtverletzung nach § 280 I BGB und macht sich damit schadensersatzpfichtig. Der Schadensersatz wäre dann die Gebühr auf den entgangenen Umsatz für die Restlaufzeit.

Sie sollten zunächst Ihrem Franchisenehmer eine Frist setzen, zu der er den Geschäftsbertrieb wieder aufzunehmen hat. Sie fordern ihn daher zur Vertragstreue auf.

Für die Zukunft müssen Sie eine Schandesersatzklausel, falls Sie nicht schon eine in Ihren Vertragsunterlagen haben, aufnehmen, wonach eine ordentliche Kündigung zum Fristende des Vertrages und eine damit verbundene Nichterfüllung einen Schadensersatz, den man pauschalieren kann, auslösen kann.

Sie sollten diese Klausel so genau wie möglich fassen, da anderenfalls die Gefahr droht, dass man die Klausel als rechtsunwirksam ansehen wird, wodurch das Schadensersatzbegehren entfallen kann.

Gerne biete ich Ihnen an, nach Sichtung Ihrer Vertragsunterlagen, eine entsprechende Klausel zu entwerfen. Die Gebühr für diese Beratung würde ich Ihnen dann auf die neue Gebühr anrechnen.

Bewertung des Fragestellers 8. Juni 2011 | 08:24

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