Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen gestellten Sachverhaltes sowie des Einsatzes möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
es ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer, seinen Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit erfüllt. Anderenfalls begeht er eine Pflichtverletzung nach § 280 I BGB
und macht sich damit schadensersatzpfichtig. Der Schadensersatz wäre dann die Gebühr auf den entgangenen Umsatz für die Restlaufzeit.
Sie sollten zunächst Ihrem Franchisenehmer eine Frist setzen, zu der er den Geschäftsbertrieb wieder aufzunehmen hat. Sie fordern ihn daher zur Vertragstreue auf.
Für die Zukunft müssen Sie eine Schandesersatzklausel, falls Sie nicht schon eine in Ihren Vertragsunterlagen haben, aufnehmen, wonach eine ordentliche Kündigung zum Fristende des Vertrages und eine damit verbundene Nichterfüllung einen Schadensersatz, den man pauschalieren kann, auslösen kann.
Sie sollten diese Klausel so genau wie möglich fassen, da anderenfalls die Gefahr droht, dass man die Klausel als rechtsunwirksam ansehen wird, wodurch das Schadensersatzbegehren entfallen kann.
Gerne biete ich Ihnen an, nach Sichtung Ihrer Vertragsunterlagen, eine entsprechende Klausel zu entwerfen. Die Gebühr für diese Beratung würde ich Ihnen dann auf die neue Gebühr anrechnen.
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