Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 622 Abs. 1 BGB
kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Besteht das Arbeitsverhältnis seit 2 Jahren, verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auf einen Monat, nach 5 Jahren auf zwei Monate nach 8 Jahren auf 3 Monate, nach 10 Jahren auf vier Monate, nach 12 Jahren auf fünf Monate, nach 15 Jahren auf sechs Monate und nach 20 Jahren auf sieben Monate, jeweils zum Monatsende, § 622 Abs. 2 S. 1 BGB
.
Die gesetzliche Frist des § 622 Abs. 1 BGB
ist eine grundsätzlich nicht abdingbare Mindestkündigungsfrist. Sie kann allein durch Tarifvertrag abgekürzt werden.
Ob in Ihrem Fall eine Verkürzung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist durch einen Tarifvertrag erfolgt ist, sollten Sie anwaltlich klären lassen. Ist dies nämlich nicht der Fall, wäre die Kündigung nicht fristgemäß. Dann sollten Sie dagegen Kündigungsschutzklage einreichen. Nehmen Sie nämlich die Verkürzung der Kündigungsfrist widerspruchslos hin, besteht das große Risiko, daß Ihnen die Agentur für Arbeit (vormals Arbeitsamt)eine Sperrzeit aufgeben wird. Dies gilt um so mehr, als daß Sie sich ja mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist einverstanden erklären, um ab 01.11.04 Aufträge von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu erhalten.
Das Risiko einer Sperrfrist sollten Sie aber auf jeden Fall vermeiden:
Innerhalb dieser Sperrfrist erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld aber zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Überbrückungsgeld ist, werden Sie in der Sperrzeit auch kein Überbrückungsgeld erhalten. Grundsätzlich gilt auch die Sperrzeit für die Gewähr von Überbrückungsgeld. Eine 12 -wöchige Sperrzeit würde also zur Reduktion der Auszahlungssumme auf ca. die Hälfte führen.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, anhand mit Ihrem Arbeitsvertrag und der Kündigung umgehend einen im Arbeitsrecht bewanderten Rechtsanwalt aufzusuchen. Gerne dürfen Sie sich auch an mich wenden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Schwerinstr. 37-39, 50733 Köln
Tel.: 0221-7787630 / Fax: 0221-7787629
www.rechtsanwalt.andreas-schwartmann.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.09.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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