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Fragen über Gerichtsvollzieher

20. Januar 2005 13:45 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich unter recht.de keine hilfreichende Antwort finde, frage ich hier.

Ich habe gegen einer Person eine einstweilige Verfügung beantragt, die auch erlassen wurden ist.

Gegen diese Verfügung wurde verstoßen;

Der Antragsgegner ist in Kenntnis der einstweiligen Verfügung; bzw. des Beschluss.
Dies teilte der Antragsgegner mir - dem Antragsteller - mündlich mit.


Der Antragsteller hat aber weder einen Gerichtsvollzieher noch per Post den Beschluss an den Antragsgegner zugesandt.

Der Antragsteller hat ferner nicht das Gericht explizit mitgeteilt, dass diese den Beschluss an den Antragsgegner schicken solle.


Das Gericht teilte mir jetzt mit, ich müsse die Zustellung beweisen; sonst würde mein Bestrafungsantrag abgelehnt.

Meine Fragen:

a) wenn ich einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftrage: wer trägt die Kosten des Gerichtsvollziehers ?
a1) wenn Antragsgegner in München und der Antragsteller in Nürnberg: Ist der Gerichtsvollzieher in München und/oder Nürnberg zuständig?

b) wenn der ANtragsgegner gegenüber dem Antragsteller unter Zeugen sagt, er habe den Beschluss bekommen: Gilt dies nicht als wirksame Zustellung?

b2) welche Kosten kommen bei einem Streitwert von € 750 auf dem Antragssteller zu, wenn sein Bestrafungsantrag zurückgewiesen wird?


Mit freundliche Grüße,


Sehr geehrter Anfragender,

zunächst frage ich mich, was recht.de ist. ;-)

Aber Spaß beiseite und zu Ihren Fragen:

a) Die Zustellungskosten müssen Sie auf jeden Fall erst einmal bezahlen. Ob Sie oder der Gegner Sie letztendlich tragen müssen, hängt von der Kostenentscheidung im Titel ab. Keine Angst übrigens, es sind grundsätzlich nur 18 Euro.

a1) Die Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz hat. In Ihrem Falle würden Sie also Ihren Zustellauftrag an die Verteilstelle für Gerichtsvollzieheraufträge an das zuständige Amtsgericht in München richten.

b) Nein, das Verfahren ist streng formal. Sie benötigen zum Nachweis die vom Gerichtsvollzieher gesiegelte Zustellurkunde.

b2) Das kommt darauf an, wie die Kostenentscheidung ausfällt und ob Anwälte beteiligt sind. Sie sollten aber auf jeden Fall mit 135,- EUR Gerichtskosten rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

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