Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Erfüllung des Anspruchs, weswegen das Verfahren betrieben wird (einschließlich aller Kosten der Zwangsvollstreckung) führt dazu, daß der Haftbefehl "verbraucht" ist, er ist von Amts wegen durch das zuständige Amtsgericht aufzuheben, d.h. auch ohne einen Antrag Ihrerseits.
Voraussetzung ist dafür allerdings, daß man dort Kenntnis von Ihrer Zahlung hat. Sie sollten die Unterlagen daher dringend nochmals an das Amtsgericht faxen, eine aktuelle Faxnummer, die auch funktioniert, wird sich (z.B. per Internet) finden lassen. Danach können Sie sich noch telefonisch nach dem Verbleib der Unterlagen erkundigen und so versichern, daß der Haftbefehl aufgehoben wird.
Dem Gerichtsvollzieher, der zwar nicht für die Aufhebung des Haftbefehls, jedoch für die Verhaftung an sich zuständig ist, sollten Sie ebenfalls telefonisch mitteilen, daß Sie erfüllt haben, durch einen Blick auf das Dienstkonto kann er das nachhalten. Die Unterlagen sollten Sie parat haben, falls der Gerichtsvollzieher vorher mit dem Haftbefehl bei Ihnen auftauchen sollte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
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