Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Cousin die Forderung bereits bezahlt hat.
2.Somit hat er nun die Möglichkeit, die Forderung gegenüber Ihrem Sohn geltend zu machen, notfalls gerichtlich. Er kann gegen Ihren Sohn auch strafrechtlich eine Anzeige erstatten wegen Betrugs zum Nachteil des Cousins.
3.Er kann auch gegen den Gläubiger vorgehen und das Geld aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Allerdings muss er dann nachweisen, dass er die Bestellungen nicht getätigt hat. Kann er das nicht, bleibt nur Ihr Sohn, von dem er das Geld einfordern kann.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.