Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unter der Prämisse, dass Ihr Vater noch lebt bzw. Ihre Mutter Vorversterbende ist und kein Testament oder sonstige Verfügung von Todes wegen erstellt wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Danach erben die Abkömmlinge der Mutter erster Ordnung (§ 1923 Abs. 1 BGB
) zu gleichen Teilen (§ 1923 Abs. 4 BGB
).
Insofern ein in der Erbfolge vorgehender Abkömmling, Ihr Halbbruder, im Erbfall vorverstorben ist, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge (§ 1923 Abs.3 BGB
) ebenfalls zu gleichen Teilen.
Neben den erbberechtigten Abkömmlingen erster Ordnung erhält der Ehegatte einen gesetzlichen Erbteil von 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB
). Dazu ist im Fall des gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft) nach §§ 1931 Abs. 3
und 1371 BGB
der Zugewinn auszugleichen.
Dieser wird über § 1371 Abs. 1 BGB
mit der Erhöhung des Anteils am Nachlass um 1/4 verwirklicht.
"Dieser verstorbene Sohn hat nun noch 2 uneheliche Kinder von verschiedenen Frauen hinterlassen. Zu welchen Teilen wären beim Tod unserer Mutter die beiden unehelichen Kinder evtl. erbberechtigt?"
Die Vaterschaft ist nach § 1592 BGB
geregelt und wirkt auch auf das Verhältnis der Kinder und Ihrem Halbbruder.
Im Ergebnis erhält Ihr Vater 1/4 + 1/4.
Die drei Kinder der Mutter je (1/2 zu drei gleichen Teilen) 1/6.
Die Kinder des verstorbenen Halbbruders teilen sich dessen 1/6 zu gleichen Teilen, also 1/12.
Hinweis:
Es sind Sonderregelungen für den Fall der Enterbung § 1371 Abs. 2 BGB
, für die Ausschlagung des Erbes § 1371 Abs. 3 BGB
und für (Ihren) Fall von erbberechtigten Abkömmlingen aus anderer Ehe § 1371 Abs. 4 BGB
gesetzlich festgelegt.
Aus diesem zusätzlichen Viertel müsste der Ehegatte, Ihr Vater, soweit die Kinder Ihres Halbbruders bedürftig sind, deren angemessene Ausbildung finanzieren.
Besonderer Hinweis:
Insbesondere im Erbrecht können kleine Änderungen am Sachverhalt große Auswirkungen am Ergebnis haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Wie würde sich der Sachverhalt in Sachen Erbfolge bzw. Erbberechtigung darstellen, falls unser Vater zuerst verstirbt? Bitte nur in Bezug auf die beiden unehelichen Kinder (wie vor erwähnt). Hätten diese dann überhaupt irgendeinen Anspruch?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Erbfolge Ihres Halbbruders ist an die Verwandtschaft mit Ihrer Mutter geknüpft. Es ändert sich nur die Erbquote.
Diese erhöht sich, da Ihr Vater nicht mehr mit einem 1/2 am Nachlass partizipiert.
Die Erbquoten für die beiden Kinder Ihres Halbbruders betragen dann je 1/6 bei gesetzlicher Erbfolge.
Praktisch könnte es noch mehr werden, da Ihre Mutter am Nachlass Ihres Vaters Anteil hatte.
Ich wünsche noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
"Praktisch könnte es noch mehr werden, da Ihre Mutter am Nachlass Ihres Vaters Anteil hatte."
Damit ist nicht die Quote, sondern der reale Nachlasswert gemeint.