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Frage zur Erbaufteilung und Gültigkeit des Testaments

31. März 2025 20:09 |
Preis: 35,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unser Vater ist verstorben und hat 100.000 Euro auf seinem Konto hinterlassen. Es gibt keine Schulden und keine Immobilien. Vor seinem Tod bat er seine Tochter, ein Testament handschriftlich zu verfassen(Wurde von Tochter geschrieben). Er hat es selbst unterschrieben, und es trägt zudem den Stempel der Palliativstation. Im Testament steht:

Die Enkelkinder erhalten jeweils 5.000 Euro (insgesamt 35.000 Euro).

Einer seiner Söhne erhält 5.000 Euro.

Der Rest geht an seine Ehefrau.

Meine Schwester und ich (wir sind die Kinder des Verstorbenen) sind nicht im Testament aufgeführt. Unser Vater hatte insgesamt drei Kinder.

Unsere Fragen:

Ist dieses Testament gültig?

Was können meine Schwester und ich tun, da wir nicht im Testament erwähnt sind? Haben wir Anspruch auf einen Teil des Erbes?

Wie genau wird das Vermögen aufgeteilt:

Erhalten die Enkelkinder 35.000 Euro, und der verbleibende Betrag geht vollständig an die Ehefrau?

Oder werden zuerst 35.000 Euro der Ehefrau zugewiesen, und die restlichen 65.000 Euro dann zu 50 % an die Ehefrau (32.500 Euro) und zu 50 % unter den drei Kindern (32.500 / 3) aufgeteilt?

Gibt es eine Möglichkeit, das Testament anzufechten oder den Pflichtteil einzufordern?

31. März 2025 | 21:30

Antwort

von


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49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

das Testament ist als ordentliches Testament nicht gültig, da es nicht eigenhändig vom Erblasser unterschrieben wurde, sondern von der Tochter.

Ein Testament muss nach § 2247 BGB eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein – von der Person selbst, die testiert (also dem Erblasser). Der Erblasser muss bei Errichtung eines Testaments auch testierfähig gewesen sein.

Die Errichtung eines mündlichen Nottestaments vor drei Zeugen ist nach § 2250 BGB möglich, bei so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 BGB (Nottestament vor dem Bürgermeister) nicht mehr möglich ist. Falls ein solches den Umständen nach hier nicht in Betracht kommt: Ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft erbt die Ehefrau bei der gesetzlichen Erbfolge 1/4 plus ein weiteres 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich. Deren Erbquote beträgt also insgesamt 1/2. Außerdem bekommt sie den gesetzlichen Voraus (Hausrat). Die Kinder teilen sich den Rest zu gleichen Teilen, erben also je 1/6. Die Enkel gehen leer aus, da die Erbfolge nach Stämmen geht, die Kinder aber den Enkeln in der Erbfolge vorgehen. Die Enkel haben auch keinen Pflichtteilsanspruch.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


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