Sehr geehrte Ratsuchende,
die Ausgleichungspflicht zwischen den Geschwistern bestimmt sich nach §§ 2050 ff. BGB
:
Danach sind alle Zuwendungen, die als Ausstattung erfolgen, ausgleichungspflichtig. Ausstattung ist gem. § 1624 BGB
, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird.
Weiter ausgleichungspflichtig sind Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf. Diese Zuwendungen sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Dazu ist die Frage der Verhältnismäßigkeit der Zuschüsse entscheidend.
Sonstige Zuwendungen sind nur dann ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser dies vor oder bei der Zuordnung angeordnet hat.
Eine Einordnung der hier durch den Erblasser übertragenen Summe kann anhand Ihrer Angaben nicht erfolgen. Ermitteln Sie den hinter den Zuwendungen stehenden Zweck, um den streitigen Betrag in das o.a. System einordnen zu können. Ergänzend sollte überprüft werden, ob die Zuwendung des Bauspsparvertrages als Schenkung unter Lebenden einzuordnen ist; davon bin ich bei der Beantwortung ausgegangen.
Ein Anspruch auf Rückgewähr besteht nicht; bei Ausgleichungspflicht sind die Zuwendungen rechnerisch bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Anwort.
Meine Frage: Kann ich als gesetzlicher Erbe ohne Testament
keinen Pflichtteilergänzungsanspruch laut § 2325 BGB stellen, wenn Überschreibung des Sparbuches innerhalb der 10-Jahresfrist
liegt? Bausparvertrag: Begünstigte im Todesfall.
Erblasser hätte im Erlebensfall Bausparer bei Zuteilung selbst genutzt. Schenkung unter Lebenden auszuschließen. Bis zu seinem
Tod hat mein Vater monatliche Sparbeträge auf o.g. geleistet.
Mit freundlichen Gruß
Ihre Ratsuchende
Zwischen Erben bestehen unter den genannten Voraussetzungen die geschilderten Ausgleichungsansprüche; Sie sind daher nicht rechtslos gestellt. Pflichtteilsergänzungsansprüche können hingegen durch einen Pflichtteilsberechtigten, nicht aber durch den Erben geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der Einordnung des Bausparvertrages empfehle ich eine ergänzend anwaltliche Prüfung unter Vorlage der Unterlagen. Hier muss m.E. noch aufgeklärt werden, inwieweit die Schenkung bereits vollzogen wurde; Anhaltspunkte dazu lässt Ihre Schilderung offen.
Mit freundlichem Gruß