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Frage zur Aufteilung trotz Nießbrauchrecht

18. November 2014 14:04 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und stellt damit keinen Zugewinn dar.

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

seit 18 Jahren bin ich mit meiner Noch-Ehefrau verheiratet. Seit 2 Jahren leben wir getrennt. Das Scheidungsverfahren läuft.

Meine Frau hat während unserer Ehezeit vor 7 Jahren eine Eigentumswohnung von ihrer Mutter geschenkt bekommen. Es wurde notariell beurkundet. In der Beurkundung steht das Nießbrauchrecht. Das heißt, meine Frau darf die Eigentumswohnung ohne die Zustimmung ihrer Mutter NICHT verkaufen.

Hier meine wichtige Frage: Habe ich einen Anspruch auf den 50%igen-Anteil der beschenkten Eigentumswohnung von meiner Frau trotz Nießbrauchrecht ihrer Mutter? Kann ich den 50%igen-Anteilwert von der Eigentumswohnung zur Auszahlung verlangen? Kann das Gericht daher den Eigentumswohnungsverkauf und die anteilige Auszahlung anordnen?

Ich danke Ihnen für rasche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

xxx xxx

18. November 2014 | 14:35

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Leider haben Sie keinen Anspruch auf einen 50%-igen Anteil der der Eigentumswohnung Ihrer getrenntlebenden Ehefrau. Dies gilt unabhängig von dem grundbuchlich gesicherten Nießbrauchsrecht.

Dies begründet sich damit, dass Schenkungen während der Ehezeit nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen. Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und stellt damit keinen Zugewinn dar.

Lediglich eine etwaige Wertsteigerung, die die Eigentumswohnung während der Ehezeit erfahren haben sollte, wäre dem Zugewinnausgleich zugänglich. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist allerdings ein Anspruch in Geld.

Zugewinnausgleich kann generell im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Zu beachten ist hierbei, dass dies nicht bezogen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand möglich ist, sondern nur unter Berücksichtigung der gesamten Vermögenslagen beider Ehegatten. Zugewinnausgleichspflichtig ist der Ehegatte, dessen Endvermögen bei Scheidung das Anfangsvermögen bei Heirat übersteigt. Der Anspruch besteht in der Hälfte der Differenz.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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