Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Leider haben Sie keinen Anspruch auf einen 50%-igen Anteil der der Eigentumswohnung Ihrer getrenntlebenden Ehefrau. Dies gilt unabhängig von dem grundbuchlich gesicherten Nießbrauchsrecht.
Dies begründet sich damit, dass Schenkungen während der Ehezeit nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen. Nach § 1374 Abs. 2 BGB
wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und stellt damit keinen Zugewinn dar.
Lediglich eine etwaige Wertsteigerung, die die Eigentumswohnung während der Ehezeit erfahren haben sollte, wäre dem Zugewinnausgleich zugänglich. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist allerdings ein Anspruch in Geld.
Zugewinnausgleich kann generell im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Zu beachten ist hierbei, dass dies nicht bezogen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand möglich ist, sondern nur unter Berücksichtigung der gesamten Vermögenslagen beider Ehegatten. Zugewinnausgleichspflichtig ist der Ehegatte, dessen Endvermögen bei Scheidung das Anfangsvermögen bei Heirat übersteigt. Der Anspruch besteht in der Hälfte der Differenz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Fachanwalt für Familienrecht