Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Frage zu Kündigungsrecht - meine verstorbene Oma

29. Mai 2012 08:54 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwältin/ sehr geehrter Anwalt,

meine Oma hat am 03.01.1959 einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen mit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr.

Meine Oma kam am 19.04.2012 zur Kürzzeitpflege in ein Pflegeheim. Da sich ihr Gesundheitszustand drastisch weiter verschlechterte, mußten wir uns entschließen, sie nach den abgelaufenen 4 Wochen der Kurzzeitpflege im Pflegeheim zu belassen, so daß ab 17.05.2012 ein Dauerpflegevertrag mit dem selben Pflegeheim geschlossen werden mußte - hierbei wurde auch eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vollzogen.

Meine Oma verstarb letzten Samstag, den 26.05.2012 im Pflegeheim.

Der Vermieter, eine Wohnungsbaugesellschaft in Augsburg, ist bislang von uns über die Aufnahme in die Kurzzeitpflege usw. nicht informiert worden... ich werde das heute erledigen... erbitte vorher noch ihre rechtliche Rückantwort für die weitere korrekte Vorgehensweise und unsere Möglichkeiten, ggf. von einem Sonderkündigungsrecht (welche §§ ? wegen Formulierung... ) bei Aufnahme ins Pflegeheim Gebrauch machen zu können (ab 17.05.2012 ?).

Wir können die Wohnung zum Ende Juni 2012 wegen noch zu erfolgender Wohnungsauflösung durch uns zum 30.06.2012 frei machen.

Ferner ist uns bekannt, daß der Vermieter die generelle Sanierung der Wohnung bei Auszug anstrebt (Einbau einer komplett neuen Heizung- und Warmwasserversorgung innerhalb der Wohnung und neue Böden; ferner muß das Bad neu gefließt und neue Badewanne oder Dusche eingebaut werden.
Der Vermieter führte diese Umbaumaßnahmen bislang bei allen Langzeitvermietungen nach Freiwerdung des Mietobjektes durch).

Wir bitten Sie um entsprechende Rückanwort und ich bedanke mich bereits im voraus ganz herzlich bei Ihnen.

Mit freundlichen Grüssen

*****
(Enkelin der Verstorbenen)

29. Mai 2012 | 12:41

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tod Ihrer Großmutter aussprechen.

Ich gehe davon aus, daß Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Großmutter in der Wohnung gelebt haben, sonst kommt ein Ablehnungsrecht nach § 563 BGB in Betracht, nicht in den Mietvertrag einzutreten.
Dieses müßte innerhalb von einem Monat nach Tod des Mieters ausgeübt werden.

Wenn Sie nicht mit Ihrer Großmutter in der Wohnung gelebt haben gilt folgendes:

Die Erben treten gemäß 564 BGB in den Mietvertrag ein und übernehmen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.

Die Erben haben weiterhin gemäß § 564 BGB ein Sonderkündigungsrecht. Dies muß nachweislich innerhalb von einem Monat nach Kenntnis der Erben vom dem Tod des Mieters ausgeübt werden. Die Aufnahme in das Pflegeheim ist insofern nicht mehr relevant, da Ihre Großmutter inzwischen verstorben ist.

Die Erben sollten daher nachweislich – also am Besten per Einschreiben/Rückschein – mit Berufung auf die o.g. Vorschrift die Wohnung kündigen.

Es gilt dann die Kündigungsfrist von 3 Monaten nach §§ 573 d Abs. 2 , 575 a Abs. 3 BGB .

Allerdings ist es natürlich möglich mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu schließen, daß die Wohnung auch schon früher übergeben wird und der Mietvertrag demgemäß früher endet.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



ANTWORT VON

(1109)

Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Internationales Recht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER