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Frage zu Erbrecht

14. Dezember 2020 20:18 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


21:29

Mein Mann und ich haben 2010 geheiratet (Zugewinngemeinschaft). Wir sind kinderlos. Meine beiden Eltern leben noch. Mein Mann hat noch 3 Geschwister, alle ohne Nachkommen und seine Mutter.

Ca. 3 Jahre vor der Eheschließung haben wir gemeinsam eine Immobilie gekauft, die wir seitdem gemeinsam bewohnen. Wir haben jeder fast den gleichen Anteil bezahlt. Es gab auch einen gemeinsamen Kredit, der aber inzwischen abgezahlt ist. Da wir zu dem Zeitpunkt noch nicht verheiratet waren, haben wir uns gegenseitig als Alleinerben (für unser Gesamtvermögen) eingesetzt. Dazu waren wir beim Notar, welcher ein entsprechendes Dokument aufgesetzt hat.

Ziel war und ist, dass wir bestmöglich andere Personen aus einer etwaigen Erbschaft heraushalten bzw. ggf. auf einen Pflichtteil zu beschränken.

Ist der vor der Eheschließung aufgesetzte Vertrag noch wirksam oder müssten wir als Ehepaar nun nochmals eine Verfügung machen, dass wir uns nur gegenseitig beerben wollen? Wer würde momentan - mit dem o.g. Vertrag - was zu welchen Teil erben, wenn ich bzw. mein Mann versterben?



14. Dezember 2020 | 20:47

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nach dem Tod eines Ehegatten erbt der andere Ehegatte, da hier keine Kinder vorhanden sind, zu 3/4. Das verbliebene Viertel fällt den Eltern zu.

2.

Da Sie sich durch einen notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, steht den Eltern des verstorbenen Ehegatten nur der Pflichtteil zu.

Einer neuen letztwilligen Verfügung bedarf es deshalb nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Dezember 2020 | 21:00

Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für die Antwort. Was ist, wenn die Eltern bzw. die Mutter verstirbt. Haben die Geschwister meines Mannes dann Anspruch auf das 1/4?

Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2020 | 21:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Ja, in diesem Fall treten die Geschwister des Erblassers an die Stelle der Eltern.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 16. Dezember 2020 | 19:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

leider hatte ich Ihre Nachfrage mißverstanden. So war ich von der erbrechtlichen Seite ausgegangen, während sich die Frage ausschließlich auf das Pflichtteilsrecht bezog.

Geschwister gehören nicht zu dem pflichtteilberechtigten Personenkreis.

Ihr Fall laut Nachfrage: Der überlebende Ehegatte erbt Alles.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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