Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Verpflichtung des Mieters richtet sich nach den §§ 249, 251 BGB:
Zitat:§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 251 BGB Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Sie haben also danach die Möglichkeit, Schadensersatz gegen den Mieter zu verlangen, und zwar nach Ihrer Wahl in Form der Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder des Geldersatzes (§ 249 Abs. 2 BGB).
Heranzuziehen sind also stets die Kosten der Wiederherstellung (also grds. den Einbau eines x Jahre alten Waschbeckens), so dass es nicht um den damaligen Neupreis des Waschbeckens geht. Regelmäßig können Sie also die Kosten der Ersatzbeschaffung eines entsprechenden oder vergleichbaren Waschbeckens, verringert um einen Abzug neu für alt, verlangen, d.h. den Zeitwert.
Im Einzelfall kann es möglich sein, auch den Zeitwert des Unterschranks mit ersetzt zu bekommen, wenn Sie tatsächlich nachweisen können, dass ein Austausch zwingend erforderlich ist, weil weder das defekte Waschbecken noch ein anderes passendes zu beschaffen ist. Das wird vom Mieter bzw. der dahinter stehenden Versicherung allerdings oft nicht leicht akzeptiert werden.
Am Ende geht Ihr Anspruch regelmäßig nicht über das hinaus, was die Versicherung ersetzen muss. Demzufolge wird sich der Mieter auf seine Versicherung verlassen, die im Falle einer Klage gegen den Mieter dann auch für die Verteidigung sorgt.
Wenn also der Zeitwert des Unterschrankes nicht erheblich ist, sollte hier eine angemessene Einigung mit dem Mieter bzw. dessen Versicherung anstrebt werden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt