Sehr geehrte Ratsuchende,
alle Mehrkosten trägt der Verursacher des Wasserschadens. Ich gehe nach Ihrem letzten Schreiben davon aus, dass Sie nicht für den Schaden verantwortlich sind.
Dann gilt § 535 BGB, wonach der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend erforderliche Arbeiten aufgrund von Beschädigungen auf seine Kosten durchzuführen und Ersatz bei nichtgewährter Nutzung zu leisten, wobei für die Haftung des Vermieters ein Verschulden nicht erforderlich ist.
Daher wird er die Mehr(!)kosten zu ersetzen haben.
Dabei gibt es aber keine allgemeine Pauschale; diese Kosten sind unter Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen so konkret wie möglich zu beziffern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg