Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ihr Vermieter war nicht berechtigt die Arbeiten ohne Ihre Zustimmung erledigen zu lassen. Das heißt, er kann die entstandenen Kosten nur insoweit von Ihnen fordern als sie auch Ihnen bei einer professionellen Bearbeitung entstanden wären. Im Zweifel müssten Sie also nachweisen, dass Ihr Bruder hier kostengünstiger gewesen wäre.
Die Nebenkostenabrechnung ist zulässig bis 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum. Entspricht der Abrechnungszeitraum also dem Kalenderjahr, ist eine Abrechnung für 2016 bis zum 31.12.2017; für 2017 bis zum 31.12.2018 möglich.
Da das Übergabeprotokoll nicht unterschreiben wurde, liegt kein Nachweis über die bestehenden Mängel vor. Sie müssten daher entweder beweisen, dass die Beschädigung nicht durch Sie verursacht wurde oder die Kosten übernehmen. Inwieweit Ihre Haftpflichtversicherung hier verpflichtet ist die Kosten zu tragen kann ich mangels Kenntnis Ihrer Vertragsbedingungen nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt