Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Wenn drei verschiedene Angelegenheiten vorliegen, sind drei Akten und Vorgänge zu führen. Diese drei verschiedenen Angelegenheiten sind jeweils gesondert abzurechnen und als Folge drei Rechnungen zu zahlen.
Bei der Höhe der Gebühren ist die neuste, nach meinem Dafürhalten unzutreffende Rechtsprechung des BGH zu beachten:
Dieser geht von einer 1,3 Regelgebühr aus. Alles was darüber liegt, muss der Rechtsanwalt darlegen und begründen können.
Dabei spielt u.a. auch die Bedeutung eine Rolle, die die Verfahren für Sie haben. Dazu gehört isnbesondere auch das wirtschaftliche Interesse. Da es nach Ihrer Schilderung um 450.000 € geht, wird die Bedeutung groß sein.
Gleichwohl können Sie die Höhe der Gebühr bei der Rechtsanwaltskammer prüfen lassen, da eben alle Einzelheiten zu prüfen sind. Dazu gehört dann auch die Prüfung, ob tatsächlich drei Angelegenheiten vorliegen.
Ohne Kenntniss der Vorgänge ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich.
2.)
Es kommt auf den genauen Vertrag an, den Sie mit der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.
In der Regel ist ein solchen Risiko nicht versichert. Heute ist es aber möglich, auch solche Verfahren durch Individualvereinbarungen ausdrücklich zu versichern.
Ob dieses hier der Fall ist, muss eine Vertragsprüfung ergeben.
3.)
Die Antwort hängt von der Prüfung der Frage zu 2.).
Nur nach einer individuelle Vertragsprüfung kann da eine nähere Einschätzung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Zu 1)
Sie sind nicht auf die sehr unterschiedliche Abrechnung der beteiligten Anwaelte eingegangen.
Ist nicht die Tatsache, dass der gegnerische Anwalt nur den Vergleich abrechnet, ein Indiz dafuer, dass die Forderungs-/Strafsache nicht abrechenbar ist?
Was muss ich tun, um eine Pruefung bei der Rechtsanwaltskammer zu erwirken? Welche Kosten sind mit diesem Verfahren verbunden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Abrechnung des gegnerischen Anwaltes hat keine Auswirkungen auf die Abrechnung Ihres Anwaltes. Es ist für mich auch nicht nachvollziehbar, warum der gegnerische Anwalt nur den Vergleich abgerechnet hat und zwar offenbar auch nicht zu einem erhöhten Streitwert wegen der Forderungssache. Sofern der Anwalt die Frau auch im Strafverfahren vertreten hat, hätte auch darüber eine gesonderte Abrechnung erfolgen müssen.
Warum der gegnerische Rechtsanwalt diese Abrechnung vorgenommen hat, lässt sich ohne Kenntnis der weiteren Umstände nicht prüfen.
Jedenfalls halte ich, auch wenn es leider nicht die Anwort ist, die Ihnen zusagt, die Abrechnung des gegenerischen Anwaltes nur nach Ihrer Schilderung für nicht zutreffend, sofern dieser die Frau auch im gesamten Verfahren vertreten hat.
Sie können sich schriftlich an die Rechtsanwaltskammer wenden und um Vermittlung bitten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Es reicht dazu ein Schreiben mit den Abrechnungen an die zuständige Rechtsnwaltskammer und den Ausführungen, warum Sie die Abrechnung nicht für zutreffend ansehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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