ein Mitbewerber von mir hat auf seiner Webseite einige rechtliche Fehler, wie zum Beispiel keine Belehrung auf das 14-tägige Widerrufsrecht.
Meines Wissens müssen alle Gebühren einer Abmahnung vorerst von mir getragen werden, ich habe aber im Internet gelesen, dass die Gebühren auch direkt dem Beschuldigten in Rechnung gestellt und unmittelbar eingefordert werden können, so dass ich keine Vorauszahlungen - außer der Erstberatung - leisten muss. Ist dies korrekt?
Sofern ja, würde ich mich über eine kurze Antwort über die Ergänzungs- / Nachfragefunktion freuen, ich werde mich dann beim Anwalt meiner Wahl melden.
falls Sie den Mitbewerber abmahnen möchten, können Sie dazu zwar einen Anwalt Ihrer Wahl damit beauftragen. Allerdings wird dieser Ihnen seine Vergütung in Rechnung stellen, da er in Ihrem Auftrage tätig wird. Gegen den abgemahnten Konkurrenten steht Ihnen aber ein Schadensersatzanspruch zu, da es sich bei den Anwaltskosten in der Regel um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelt.
Natürlich kann der von Ihnen beauftragte Kollege dem Gegner die zu erstattenden Kosten direkt mit aufgeben - zahlt dieser aber nicht, werden Sie Ihren Anwalt zunächst selbst bezahlen müssen und müssen sich die Kosten dann ggf. im Klageweg wiederholen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.