Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Es kommt entscheidend darauf an, welche Nutzungsrechte bei dem Hochladen an die Webseite übertragen werden. Insofern sind die AGB bzw. die Vertragsregelungen sehr wichtig. Wenn dort nichts geschrieben steht, haben Sie als Urheber auch weiterhin die Nutzungsrechte an dem Text, also auch das Recht, den Text woanders hochzuladen.
Solche Verletzungen werden durchaus verfolgt, jedoch kann es passieren, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.
Der Verletzte ist stets der Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte. Wenn der Urheber die Nutzungsrechte an einen Dritten übertragen hat, ist nicht mehr der Urheber, sondern der Dritte als Inhaber der Nutzungsrechte verletzt.
Wenn der Urheber die Nutzungsrechte der Texte vollständig an Dritte überträgt, aber dann die Texte weiterverwendet, würde er die Nutzungsrechte des Dritten verletzen. Dann kann der Dritte als Inhaber der Nutzungsrechte den Urheber verklagen bzw. anzeigen.
Es kommt also wie gesagt entscheidend darauf an, welche Nutzungsrechte der Urheber an wen übertragen hat. Hierbei kann der Urheber die Nutzungsrechte mit beliebigen Einschränkungen (sachlich, zeitlich, geographisch, medial) übertragen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Um das mal richtig zu verstehen, möchte ich mal das folgende Beispiel zur Verdeutlichung nennen.:
Also verstehe ich sie bei folgenden Dingen richtig.:
Wenn ich (Urheber) meine Texte auf Pluspedia lade, dann gebe ich je nachdem wie die dortigen Regelungen sind, meine Rechte ab.
Wenn ich dann diese meine Texte, die dann ja offenbar nicht mehr meine Texte sind, sondern die Texte von Puspedia, dann auch bei Wikipedia verwende, müsste ich also die Quelle nennen.
Wenn dann auf Wikipedia ein wildfremder User etwas durch googeln der betreffenden Textstellen darauf aufmrksam wird, kann nicht dieser unbeteiligte User mich anzeigen, sondern nur der, dem seine Rechte verletzt werden, also in dem Falle offenbar den Besitzer von Pluspedia, dieser könnte mich als ehemaliger Urheber dann verklagen oder anzeigen oder ?
Meine Frage war nun noch, ob die Regelungen bei Webseiten, etwa bei PP die GEsetze aushebeln, also muss immer auch die Internetseite mit angegeben werden oder reicht der Verweis auf das Portal ?
Ich habe das Portal ja angegeben, wo ich den Text her hab und das bei Wikipedia auch kenntlich gemacht, ich habe sogar darauf hingewiesen, dass mein Nickname bei Wikipeia gleichlautend mit dem Namen bei PP ist, würde hier dies ausreichen also nach Gesetz richtig sein oder würde die Einschränkung bei pluspedia hier greifen, (ich erinnere da an das Stichwort bei sittenwidrigen Regelelungen also AGBs die dem GEsetz zuwiderlaufen)
Weiterhin bitte ich noch meine zweite Frage in der Ausgangsfrage zu beantworten, ich habe gefragt ob die Staatsanwaltschaft quasi gezwungen ist so eine Sache zu verfolgen, wenn mich also jemand anzeigt, muss die StA tätig werden oder kann sie den Anzeigenden also der mich anzeigt auf den Privatklageweg verweisen ?
Ist es so, dass ein unbeteiligter Dritter der zufällig auf eine mögliche URV aufmerksam wird, mich nicht anzeigen kann, da er ja nich der Betroffene ist, verstehe ich sie da also richtig, dass nur der Verletze etwa der Chef bei PP dagegen vorgehen könnte ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen zwischen Anzeigen und verklagen unterscheiden. Verklagen kann Sie nur der Verletzte. Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft kann Sie jeder.
Die Regelungen der Webseiten können die Gesetze nicht aushebeln, jedoch gibt das Gesetz Gestaltungsspielräume, die durch Regelungen der Webseiten ausgefüllt werden können. Wenn die Regelungen jedoch zwingenden gesetzlichen Regelungen widersprechen, sind die Webseiten-Regelungen nichtig.
In Ihrem Fall müssen Sie aber beachten, dass Volltext-Zitate stets nur mit Zustimmung des Inhabers der Nutzungsrechte zulässig sind. Ein Verweis ist also nicht ausreichend.
Die Staatsanwaltschaft ist nicht gezwungen, die Sache zu verfolgen, sie kann die Sache wegen mangelndem öffentlichen Interesse einstellen. Dann ist der Verletzte immer noch in der Lage, den Privatklageweg zu verfolgen. Ein unbeteiligter Dritte kann Sie anzeigen, aber nur der Verletzte kann gegen Sie vorgehen. (Eine Anzeige ist kein Vorgehen, sondern nur eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.)
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt