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Fotoveröffentlichung in der Tageszeitung

8. August 2015 17:17 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


18:47

In einer Tageszeitung, Auflagenhöhe knapp 300.000 Exemplare, ist ein Foto von 1973 abgebildet, welches mit dem Firmennamen ( wohl dem rückseitigen Stempelaufdruck entnommen) gekennzeichnet ist, unter dem die Fotografin in den 60er und 70er Jahren, gearbeitet hat.
Der Artikel, in dem das Foto eine Rolle spielt, ist mit dem Namen des Verfassers versehen.

Die Urheberin des Fotos ist nachweisbar, es wurden niemanden Verwertungsrechte eingeräumt.
Die Fotografin ist vor etwa 10 Jahren verstorben. Die Erbin und jetzige Inhaberin des Urheberechts erwägt, gegen diese Veröffentlichung vorzugehen, ist aber unsicher, welcher der wirtschaftlich sinnvollste Weg sein würde.

Was schlägt ein Fachanwalt für Urheberrecht im Hinblick auf eine strafbewerte Abmahnung, der Schadenersatzforderung und der Kostenrechnung an den Verletzer vor? Die Erteilung des Mandats ist durchaus denkbar.

8. August 2015 | 17:57

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu prüfen wäre hier zunächst, ob nicht ggf. eine Schranke des Urheberrechts greift. In erster Linie wäre han das Zitatrecht (§ 51 UrhG ) zu denken, da Sie schreiben, dass das Foto in dem Artikel eine Rolle spielt. Das Zitatrecht kann auch die Veröffentlichung eines kompletten Fotos umfassen (so genanntes Großzitat), „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist." Ob diese Voraussetzung vorliegt, kann ohne Kenntnis aller Details (insbesondere des Fotos und des Inhalts des Artikels) leider nicht abschließend beurteilt werden. Zu prüfen wäre dann auch noch, ob eine ausreichende Quellenangabe vorgenommen wurde.

Greift die Schranke des Urheberrechts nicht ein und kann eine Urheberrechtsverletzung bejaht werden, wäre der nächste sinnvolle Schritt eine Abmahnung, in der die Verantwortlichen zu einer Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. In dieser Abmahnung sollte auch ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, um herauszufinden, in welchem Umfang das Foto genutzt wurde (Auflage, Print, Online etc.) und welche Umsätze erzielt wurden. Erst aufgrund dieser Auskunftserteilung kann realistisch ein Schadensersatzanspruch geschätzt werden, und auch der Streitwert (aus dem sich später die Anwalts- und ggf. Gerichtsgebühren berechnen) hängt u.a. von dieser Auskunft ab.

Ich verfüge über einige Erfahrung hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen von Fotografen, daher können Sie meine Kanzlei gerne mit der weiteren Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche beauftragen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2015 | 18:25

Ich möchte Ihnen, wegen der öffentlichen Darstellung unseres Kontaktes einen Link zur der Zeitungsveröffentlichung separat senden.

Die Quellenangabe ich so üblich und komplett.

Das Foto zeigt lediglich eine Episode aus dem sportlichen Leben.

Meiner Ansicht nach sollten das keine Hürden sein. Mich interessiert aber Ihre Einschätzung. Einverstanden?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2015 | 18:47

Senden Sie den Link bitte direkt an info@jan-wilking.de

Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

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