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Fotos abmalen

13. Mai 2005 14:33 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Hallo!

Ich möchte prominente Menschen (Sänger, Schauspieler, Sportler) in der Pop-Art-Technik malen. Hierzu nehme ich vorhandene Fotos als Vorlage, die ich durch das Internet oder aus Zeitschriften erhalte.Das Foto male ich nicht 1:1 nach, sondern wie gesagt in Pop-Art, d. h. dass der Prominente nur aus Linien und Schatten besteht. Der Hintergrund wird von mir frei gestaltet. Bei manchen Bildern ist evtl. sofort erkennbar, welches Foto als Vorlage gedient hat, bei anderen nicht auf den ersten Blick.Die gemalten Bilder möchte ich anschließend z.B. im Internet verkaufen ( beispielsweise über ebay).Verletze ich nun irgendwelche Urheberrechte oder ist mein Vorhaben legal?Ist es dabei (wenn erlaubt) notwendig, dass das Ursprungsbild nicht mehr erkennbar ist?Beispielsweise möchte ich gerne das berühmte Foto von Albert Einstein, auf dem er seine Zunge zeigt, in Pop-Art malen. Da dieses Foto so berühmt ist, kennt es jeder und deshalb ist auch in meiner veränderten Form das Foto als Vorlage erkennbar.Vielen Dank für Ihre Antwort!

Guten Tag,

Sie sprechen ein überaus komplexes Abgrenzungsproblem im Urheberrecht an:

Nach § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes -darum handelt es sich bei den von Ihnen genannten Photographien ohne Zweifel- nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.
§ 24 UrhG bestimmt dagegen, daß ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf.

Die Grenzziehung hängt davon ab, wie stark das neue, also von Ihnen geschaffene Werk, gegenüber dem alten Werk verselbständigt ist. Hier ist eine abstrakte Grenzziehung nicht möglich. Die Rechtsprechung hilft sich mit der sogenannten "Verblassens-Formel": Danach ist eine freie Benutzung dann gegeben, wenn das alte Werk in dem neuen Werk nur noch schwach durchschimmert, also sozusagen dahinter verblasst.

Als Faustformel können Sie sich daran orientieren, inwieweit Ihr neue Werk tatsächlich sich nicht nur an das alte Werk anlehnt, sondern etwas völlig Neues entsteht. Dies läßt sich aber, wie dargelegt, abstrakt nicht beantworten, es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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