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Formulierung in Ferienhaus-Mietverträge wegen allfälligem Verkauf

22. August 2012 12:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:15

Wir vermieten diverse Ferienhäuser, vornehmlich an Feriengäste aus Deutschland und der Schweiz. Für die Saison 2013 bestehen bereits sehr viele Anfragen und provisorische Reservationen, Verträge wurden jedoch bis heute noch nicht ausgestellt, da wir vorab gerne noch einen Punkt geklärt und wohl entsprechend in unseren Mietverträgen mit den Feriengästen ergänzt haben möchten:
Wir beabsichtigen, die Ferienhäuser zu verkaufen, was aber aufgrund der wirtschaftlichen Lage und aufgrund der Grösse der Immobilien unter Umständen auch noch mehrere Jahre dauern kann, bis sich geeignete Käufer finden. Da wir in dieser "Wartezeit" unmöglich auf die Mieteinnahmen verzichten können (wir leben davon), wollte ich nachfragen, wie wir uns in den Mietverträgen mit einem Zusatz absichern können, falls ein allfälliger Käufer die Immobilien selber nutzen und nicht mehr vermieten möchte und die bis dahin dann bereits erstellten Mietverträge nicht übernehmen möchte? Mit welcher Formulierung können wir die Verträge ergänzen und wie könnten wir dann solche bereits erstellten Mietverträge (die dauern jeweils zwischen 1 und maximal 4 Wochen) richtig kündigen, damit nicht plötzlich irgendwelche Schadenersatz-Forderungen oder ähnlich uns gegenüber geltend gemacht werden können? Und wenn ich bislang allen Interessenten geschrieben habe, dass ich deren Reservation provisorisch und unverbindlich vermerkt habe, gilt bis zur Ausstellung des definitiven Vertrages dieses "provisorisch und unverbindlich" auch für unsere Seite, d.h. kann ich diesen Personen bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Vertragsausstellung ohne Folgen auch noch absagen?
Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe und sende die besten Grüsse aus dem Hochsommer

22. August 2012 | 12:39

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die von Ihnen gewünschte Formulierung mit dem 100%igen Schutz vor Schadensersatzanspruchen gibt es so nicht:



Bestehende Verträge können Sie nicht einseitig andern; solche Verträge sind einzuhalten und eine Vertragsverletzung zieht dann die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen nach.

Jede Formulierung die Sie verwenden würden, würde gegen geltendes Recht verstoßen und wäre damit hinfällig.



Sofern Sie neue Verträge mit einer solchen Klausel (Ausschluss von Ersatzansprüchen bei Vertragsverletzungen) versehen wollen, würde einem solchen Vorgehen §§ 307 , 308 BGB entgegenstehen, da Sie damit das volle Risiko der Vertragsdurchführung Ihren Mietern auflegen würden und letztlich nach "Gutdünken" die Leistungen ändern bzw. gänzlich entfallen lassen könnten.

Das wird so nicht funktionieren.


Daher werden Sie allein auf die Möglichkeit beschränkt bleiben, bei möglichen Immobilien-Käufern den Vertrag so zu gestalten, dass dieser die bestehende Verträge übernimmt (und dann auch in die Haftung kommt).



Bei einer unverbindlichen Reservierung (so sie denn wirklich vorliegt) können Sie hingegen ersatzlos Abstand nehmen, da es sich lediglich um einen Vorvertrag (BGH, Urt.v. 24.11.1976, Az.: VIII ZR 21/75 ) handeln dürfte, wenn Sie denn sich erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichten wollten, einen Beherbergungsvertrag zu schließen




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Rückfrage vom Fragesteller 17. September 2012 | 10:50

Sehr geehrter Herr Bohle
Ganz herzlichen Dank für die kompetente und ausführliche Beantwortung. Eine Frage hätte ich noch: Gibt es nicht auch eine Möglichkeit einer Kündigung vor Vollzug des Mietvertrags mit einer "ordentliche Kündigungsfrist", d.h. wenn ich bei einem allfälligen Verkauf den Mietern z.B. mindestens drei Monate vorher schriftlich und eingeschrieben die Kündigung schicke, würde mich das von allfälligen Schadenersatzforderungen entbinden und kann ich mich da mit einer entsprechenden Formulierung absichern und wie müsste die lauten?
Besten Dank für Ihre Bemühungen und mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2012 | 16:15

Sehr geehrte Ratsuchende,


leider ist dieses - im Gegensatz zu anderen verträgen - hier nicht möglich, da eben auch dann bestehende Verträge einzuhalten sind und die Rechtsordnung kein allgemeines Kündigungsrecht in Ihrem Fall vorliegt.


Nur dann, wenn Ihnen kein Verschulden angelasten werden kann, wären Sie von möglichen Schadensersatzansprüchen frei (z.B. Naturkatastophe, Kriegsfall); dazu gehört aber nicht eben der Verkauf der vermieteten Objekte.


Besteht der Mieter(Gast) darauf, wäre der Gebrauch zu gewährleisten und bei Nichtgewährung wäre dann Schadensersatz zu leisten.



Ich bedauere, Ihnen keine angenehmere Auskunft erteilen zu können; es nützt Ihnen aber sicherlich noch weniger, Ihnen hier irgendwelche Hoffnung vorgaukeln zu wollen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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ANTWORT VON

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