Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sie haben gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Zahlung der vollen Mietkaution. Schließlich haben Sie weder den Immobilienmakler beauftragt, noch überhaupt Kenntnis von dieser ganzen Vorgehensweise gehabt. Der Verkäufer der Immobilie ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung Auftraggeber des Immobilienmaklers und schuldet demzufolge auch dessen gegebenenfalls angefallene Provision.
Ich sehe hier keinen Rechtsgrund, aus dem sich der Verkäufer bei Ihnen als Käufer der Immobilie schadlos halten könnte. Erst recht sehe ich keinen Ansatzpunkt für eine Verrechnung ausgerechnet mit der Mietkaution.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben Sie gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Zahlung der vollen Mietkaution. Ich rate Ihnen, diesen Anspruch unbedingt geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen.
Was den Umstand anbelangt, dass das Mietverhältnis mit dem derzeit dort wohnenden Mieter offensichtlich gestört ist, rate ich Ihnen zunächst davon ab, weitere, d.h. über die Kaution hinausgehende Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Denn zum einen müssten Sie sich wahrscheinlich auf arglistige Täuschung berufen. Dies ist in der Regel mit großen Beweisproblemen verbunden. Darüber hinaus dürfte es aber auch schwierig sein, eine genaue Schadenshöhe zu beziffern. Schließlich wohnt der Mieter noch in der Wohnung und zahlt offensichtlich auch seine Miete. Selbst wenn er demnächst ausziehen sollte, führt dies nach meiner Einschätzung nicht zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer.
Fazit:
Ich rate Ihnen dazu, die volle Mietkaution vom Verkäufer zu fordern. Darüber hinaus sehe ich allerdings keine weiteren Ansprüche.
Ich hoffe, Ihre Frage in ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de