Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In der Tat sollten Sie sich an die Schufa zwecks Löschung/veränderter Eintragung wenden.
Denn bei Krediten wird nach drei vollen Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung (also ab 2008) eine Löschung erfolgen können.
Spätestens bei erfolgter Rückzahlung muss eine Löschung erfolgen.
Selbstverständlich haben Sie Anspruch darauf, dass unzulässige Daten sofort gelöscht und unrichtige Angaben sofort berichtigt werden, auch in Sonderfällen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben.
Sie sollten sich gegebenenfalls weiterer anwaltlicher Hilfe bedienen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr H., leider haben sie die Frage nicht beantwortet oder mißverstanden. Die Gesamtforderung besteht über 128.000 €, es wurde jedoch 2008 ein Vergleich über die Rückzahlung von 25% dieser Summe geschlossen und eine Ratenzahlung vereinbart (die weiterhin läuft!). In diesem Jahr wurde die Forderung weiterverkauft, ohne dass der Vergleich dadurch angetastet wurde. Die effektive Summe , die bezahlt wurde und wird, beträgt jedoch "nur" 32.000 Euro; aus dem Schufa-Eintrag ist jedoch nur die ursprüngliche Forderungshöhe aus 2007 bzw. 2008 ersichtlich und auch nicht, dass die Forderung über einen Vergleich befriedigt wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss mich berichtigen, ab dem Jahr der vollständigen Rückzahlung kann eine Löschung grundsätzlich erst nach drei Jahren erfolgen, es sei denn, in einem gesondertetem Ausnahmefall besteht unter Berücktigung von Treu und Glauben und der gegenseitigen Interessenlage einer vorzeitiger Löschungsanspruch.
Zum Vergleich:
Ich meine, dieser muss schon eingetragen werden, weil er schließlich die Schuld minimiert hat und die Ausgangsforderung nicht mehr besteht.
Darauf sollten Sie die Schufa und den Forderungskäufer hinweisen und dieses fordern.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt