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Inkasso Forderung hoher als der Schufa eintrag

13. September 2018 10:12 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Inkassoforderung, Schufaeintrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Schufaeintrag über eine Inkassofirma (HOIST FINANCE Duisburg) gemeldeter Forderungsbetrag 2.817 Euro, Datum des Ereignisses 19.10.2015.

21.03.2017 stieg die Forderung auf 2.894 Euro.

Der eigentliche Betrag wäre von über 13.000 gewesen da ich ein Autokredit aus dem Jahre 2001 nicht ausgeglichen konnte. Nur aber in die Schufa stehen diese 2 Beträge (nur eine Forderung) von über 2894 EUR gemeldet.

Vor ca. 5 Monate wollte ich dies begleichen und rief ich die Inkassofirma an. Wir hatten eine Vergleichsvereinbarung getroffen von 2000 EUR.

Nachdem ich den Bestätigungsschreiben über 2000 EUR erhalten hatte, hatte ich mir ein wenig zeit gelassen, leider.
Nachdem die Frist abgelaufen war, wollte das Inkasso plötzlich 4400 EUR.

Meine Frage wäre - darf die Inkassofirma diesen betrag von 4400 EUR überhaupt so plötzlich Verlagen obwohl in die Schufa nur 2894 EUR eingetragen ist?
Ist das eventuell Rechtswidrig?...

Wie kann ich dagegen angehen?
Besteht die Möglichkeit das ich nur diesen Betrag von 2894 EUR bezahle, wenn 2000 EUR nicht mehr möglich ist?
Oder hab ich keine Chance und tatsächlich diese 4400 EUR begleichen was die plötzlich verlangen?

Vielen Dank schon einmal!

13. September 2018 | 11:54

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Der Schufaeintrag ist nicht maßgebend für die Höhe der Forderung, allenfalls ein Indiz für die Hauptforderung nebst Zinsen. Insoweit läßt sich der Anstieg der Forderung von 2015 in 2017 durch weitere Verzugszinsen erklären, die der Schufa nachgemeldet wurden.

2. Der nunmehr aufgerufene Betrag von EUR 4.400,- läßt sich ohne eine Forderungsaufstellung leider nicht nachvollziehen. Möglicherweise hat das Inkassounternehmen weitere Inkassogebühren aufgrund der getroffenen Vereinbarung abgerechnet und in das Forderungskonto eingestellt.

3. Hinsichtlich der Forderung in Höhe von EUR 4.400,- lassen Sie sich eine Forderungsaufstellung zukommen. Sobald diese vorliegt sollte Sie versuchen den ursprünglichen Vergleich wieder zu reaktivieren, vorausgesetzt, dass Sie den Vergleichsbetrag dann auch zeitnah zahlen können.

4. Eine Zahlung sollten Sie ohne eine Prüfung der Forderung und ohne eine Vereinbarung mit dem Inkassounternehmen nicht vornehmen.

Gerne können wir die weitere Verhandlungsführung mit dem Inkassounternehmen für Sie übernehmen, um eine abschließende Regelung zu finden und etwaige vollstreckbare Urkunden zurückzuerhalten. Sie können uns hier gerne kontaktieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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