Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Schufaeintrag ist nicht maßgebend für die Höhe der Forderung, allenfalls ein Indiz für die Hauptforderung nebst Zinsen. Insoweit läßt sich der Anstieg der Forderung von 2015 in 2017 durch weitere Verzugszinsen erklären, die der Schufa nachgemeldet wurden.
2. Der nunmehr aufgerufene Betrag von EUR 4.400,- läßt sich ohne eine Forderungsaufstellung leider nicht nachvollziehen. Möglicherweise hat das Inkassounternehmen weitere Inkassogebühren aufgrund der getroffenen Vereinbarung abgerechnet und in das Forderungskonto eingestellt.
3. Hinsichtlich der Forderung in Höhe von EUR 4.400,- lassen Sie sich eine Forderungsaufstellung zukommen. Sobald diese vorliegt sollte Sie versuchen den ursprünglichen Vergleich wieder zu reaktivieren, vorausgesetzt, dass Sie den Vergleichsbetrag dann auch zeitnah zahlen können.
4. Eine Zahlung sollten Sie ohne eine Prüfung der Forderung und ohne eine Vereinbarung mit dem Inkassounternehmen nicht vornehmen.
Gerne können wir die weitere Verhandlungsführung mit dem Inkassounternehmen für Sie übernehmen, um eine abschließende Regelung zu finden und etwaige vollstreckbare Urkunden zurückzuerhalten. Sie können uns hier gerne kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA