Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie die Forderung nachweislich zu spät beglichen haben, befanden Sie sich im Zahhlungsverzug. Damit sind Sie grds. verpflichtet, die sogenannten Verzugsschäden zu ersetzen. Zu den Verzugsschäden gehören in der Regel die Verzugszinsen, Mahnkosten und die Kosten des Inkassobüros (Rechtsverfolgungskosten).
Die Verzugszinsen können nur für die Dauer des Verzugs verlangt werden. Wenn Sie am 09.02.2015 gezahlt haben, war damit der Verzug beendet. Es können also keine Verzugszinsen bis zum 19.03.2015 verlangt werden.
Wenn Sie die Mahnkosten bereits gezahlt haben, können diese nicht noch einmal verlangt werden.
Die Kosten des Inkassos sind zwar, wie oben aufgeführt, grds. als Verzugsschaden zu ersetzen. Dies gilt grds. aber nur dann, wenn das Inkassobüro während des Verzuges gegen Sie tätig geworden wäre. Nach Ihren Angaben wurden Sie aber erst am 23.03.2015 von dem Inkassobüro gemahnt, also mehrere Wochen nachdem Sie bereits gezahlt hatten. Das Inkassobüro hat zudem offensichtlich auch Kenntnis von Ihrer Zahlung gehabt. Nach meiner Auffassung können die Inkassokosten daher nicht mehr von Ihnen erstattet verlangt werden.
Sie sollten daher die Forderung aus dem Schreiben des Inkassobüros schriftlich zurückweien und auf Ihre Zahlung vom 09.02.2015 verweisen. Lediglich die Verzugszinsen bis zum 09.02.2015 sollten Sie anerkennen. Den Betrag können Sie leicht mit einem Zinsrechner aus dem Internet selbst berechnen. Darüber hinaus sollten Sie vorsorglich auch einen Vollmachtsnachweis, aus dem sich möglichst auch das Datum der Beauftragung ergibt, verlangen.
Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet und Ihnen eine Hilfestellung für das weitere Vorgehen gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 22.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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