Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen wie folgt beantworten:
1.
Das von Ihnen angedachte Modell, nach Ablauf der von Ihnen letztmalig gesetzten Frist die Angelegenheit abzuschließen, ist rechtlich so zunächst einmal wenig erfolgversprechend. Denn wenn man eine begründete Forderung samt ebenfalls begründeter Nebenforderungen (Inkasso) einmal unterstellt, obliegt diese zunächst der Verjährung. Hier der Dreijahresverjährung, die erst zum Ende eines Kalenderjahres zu laufen beginnt. So die §§ 195
, 199 BGB
. In Ihrem Fall an eine Verwirkung o.ä. zu denken, ist auf Grundlage der ja noch recht frischen Zeitabläufe von eineinhalb Jahren fernliegend.
2.
Dessen ungeachtet habe ich auf Grundlage Ihres Sachverhaltsberichts das Gefühl, dass Sie die Dinge schlicht auf sich zukommen lassen sollten. Denn Sie haben gemessen am geringen Streitwert einiges getan und ja auch Aufwendungen (Einschreiben) getätigt, um die Gegenseite zur Darlegung der von Ihnen bestrittenen oder zumindestens aufklärungsbedürftigen Schlußrechnung zu veranlassen – ohne Erfolg.
Nur am Rande: Die „Arbeit“ von Inkassofirmen ist im übrigen, wie Sie evt. allgemein wissen, auf jeden Fall aber aus Ihrem konkreten Fall entnehmen können, schlicht gesagt schlampig.
Ich kann Ihnen deswegen nur anraten, bis auf weiteres nichts zu tun und die –eventuelle- weitere Entwicklung auf sich zukommen zu lassen.
3.
Nur für den Ernstfall, also eine gerichtliche Geltendmachung: Wenn Sie noch die E-Mails haben, mit welchen Sie sich kurz nach Vertragsende, als also Ihre Daten noch abrufbar waren, hinsichtlich der mit Ihrem Bericht außergewöhnlich hohen Kosten erkundigten, dürfte es für die Debitel schwer sein, in einem Gerichtsverfahren das schlichte Ignorieren Ihrer Anfragen zu rechtfertigen. Denn dass die Daten jetzt nicht mehr abrufbar sind, geht nicht auf Ihre Kosten.
Die Inkassokosten OHNE, wenn ich Sie recht verstehe, vorangegangene Mahnungen durch die Gegenseite, stehen i.Ü. auf wackligen Beine – zumal ein Wechsel der Inkassofirma vorliegt.
Ich kann Ihnen derzeit deswegen wie schon geschrieben nur empfehlen, die Dinge auf sich zukommen zu lassen. Anwaltlichen Beistand brauchen Sie m.E. nur und erst, wenn die Gegenseite tatsächlich gerichtliche Schritte einleitet.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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