Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Direkt gegen die GbR können Sie grundsätzlich nicht vorgehen, jedoch können Sie sich von der GmbH deren Forderungen gegen die GbR abtreten lassen. Auch können Sie im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens einen Vollstreckungsbescheid erwirken und mit diesem die Forderungen der GmbH gegen die GbR pfänden und an sich selbst überweisen lassen.
Wenn die GmbH jedoch zahlungsunfähig sein soll, so rege ich dringend an, sehr schnell tätig zu werden, da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens wahrscheinlich ist. Abhängig von dem Vermögen der GmbH könnte sich dies sehr negativ auf die Realisierbarkeit Ihrer Forderung auswirken.
In diesem Fall scheint mir die Konstruktion sehr mißbräuchlich zu sein, so daß Sie möglicherweise auch gegen die Gesellschafter/Geschäftsführer direkt im Wege der Durchgriffshaftung vorgehen können. Dies kann aus der Distanz jedoch nicht abschließend beurteilt werden, so daß ich die Hinzuziehung eines örtlichen Kollegens Ihres Vertrauens empfehle.
Nicht von Ihrer Fragestellung abgedeckt, aber meines Erachtens naheliegend wäre eine versuchsweise Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes, auf das kurz hingewiesen wird.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Da auch ich davon ausgehe, dass die Konstruktion rechtsmissbräuchlich ist, ist nicht zu erwarten, dass die GmbH eine Forderung gegen die GdbR abtritt. Eine Anfrage, ob der Geschäftsführer die persönliche Haftung übernehmen wolle, wurde natürlich nicht beantwortet. Die GmbH ist nur vorgeschaltet, um Forderungen gegen die GdbR abzufangen. Ist das nicht strafrechtlich relevant?
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Strafbarkeit des Verhaltens kann ich derzeit nicht erkennen.
Hochachtungsvoll,
RA R. Weber