Guten Tag,
eine vertraglich vereinbarte Pauschalmiete schließt grundsätzlich die Geltendmachung überhöhter Nebenkosten aus (§ 556 Abs. 1 BGB analog), es sei denn, die Miete selbst überschreitet die zulässige Höchstgrenze.
In Berlin gilt die Mietpreisbremse auch für Untermietverhältnisse, wenn Wohnraum entgeltlich überlassen wird und kein möbliertes Zimmer an Touristen o.ä. vermietet wird.
Die Tatsache, dass sie das Zimmer selbst teurer untervermietet hat, lässt zumindest zweifeln, ob eine überhöhte Miete im Verhältnis zu Ihnen bestand. Zwar ist dies rechtlich nicht zwingend maßgeblich, aber faktisch und argumentativ relevant (Marktüblichkeit, keine finanzielle Belastung).
Rückforderungsansprüche verjähren frühestens nach 3 Jahren, beginnend mit Schluss des Jahres der Zahlung – ist also noch nicht relevant, aber im Auge zu behalten.
Allein dadurch, dass Sie Kostenpositionen aufgeschlüsselt haben, lässt die Pauschalmietenvereinbarung nicht unwirksam werden. Solange diese nicht aufgehoben worden ist, besteht sie weiter.
Sie sollten die Ansprüche zurückweisen, weil sie nicht substantiiert dargelegt und höchstwahrscheinllich auch unbegründet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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