Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen beweisen können, dass sie eine Einwilligung zur Zusendung hatten.
Allerdings habe ich Zweifel an dem Anspruch der Gegenseite. Ein solcher Aufwandsersatz ist üblicherweise nur bei Eingriff in den Gewerbebetrieb zulassig oder wenn ein Anwalt beauftragt wird.
Zudem muß die Gegenseite die Höhe der Aufwandsentschädigung beweisen.
Sie sollten daher die Gegenseite auffordern, die Höhe der Aufwandsentschädigung zu begründen.
Summarisch gesehen halte ich es für einen Abzockversuch.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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E-Mail:
Hallo,
vielen Dank für die Rückantwort.
Können Sie Uns kurz mitteilen wie wir nun weiterverfahren sollen ?
Was sind Punkte, welche wir in die Rückantwort von Uns aufnehmen sollen ?
Auf die Frage wie sich die Aufwandsentschädigung zusammensetzt, wird er wohl auf seine angegeben Paragraphen und die unerwünschte Werbung verweisen.
Fakt ist ganz klar das er von Uns niemals eine Mail bekommen hätte, wenn sich der Kläger nicht angemeldet hätte.
Problem ist das mit der Austragung des Teilnehmers auch die Daten komplett von Uns gelöscht werden, sodass wir dort keinen Beweis haben.
Über eine Vorgehensweise für die Rückantwort würde ich mich sehr freuen, obwohl ich davon ausgehen das man für einen Wert von 65 Euro keine Strafanzeige stellt. Aber wer weiss das schon ?
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Höhe des Betrages ist für das Stellen einer Strafanzeige unerheblich. So stellen die hier im Forum antwortenden Anwälte regelmäßig für nicht bezahlte Einsätze ab € 20 Strafanzeige.
Sie sollten die Gegenseite auffordern, die Höhe der Aufwandsentschädigung zu begründen. Die angegebenen §§ und die Werbung stellen nur den Grund der Aufwandsentschädigung dar, und selbst die ist nicht selbsterklärend. Daher sollten Sie die Gegenseite auch auffordern, zu erklären, wieso sich aus den §§ ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung ergibt.
Zusätzlich sollten Sie die Anmeldungsvorgänge in Absprache mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten speichern, um Situationen wie diesen begegnen zu können.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber