Sehr geehrter Ratsuchender,
ob Sie in Ihrem Zimmer fernsehen oder nicht, ist egal; entscheidend ist allen, wie Sie schon erkannt haben, dass ein empfangsbereites Gerät dort steht, so dass die Zahlungspflicht dem Grunde nach begründet ist.
Den GEZ-Beauftragen müssen Sie nicht in die Wohnung lassen; er hat auch keine Befugnisse, gegen Ihren Willen die Wohnung/das Zimmer zu betreten; einen Durchsuchungsbefehl wird ER siicherlich nie erhalten. Allerdings kann dann in der Tat ein OWi-Verfahren eingeleitet und ein Ordnungsgeld ZUSÄTZLICH zu den nachzuzahlenden Gebühren festgesetzt werden, dessen Höhe von Einzelfall abhängt.
Haushaltsangehörige (z.B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen - wie BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente - haben, das den einfachen Sozialhilferegelsatz/ Regelsatz für Haushaltsangehörige
übersteigt. Die Rundfunkgeräte von Haushaltsangehörigen sind nicht anmelde- und gebührenpflichtig, wenn ihr Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz/ Regelsatz für Haushaltsangehörige
nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass im Haushalt bereits Rundfunkgeräte angemeldet sind.
Ob diese bei Ihnen gegeben ist, vermag ich nicht prüfen zu können, unterstelle dieses aber einmal angesichts des Mindesteinsatz; Folge: Sie müssen dann (wenn die Voraussetzungen vorliegen) auch nicht anmelden und können die Schreiben unbeachtet in den Papierkorb werfen.
Ob Ihr Vater das Gerät gekauft hat, ist allerdings irrelevant, da der Kauf nichts mit Eigentum zu tun hat. Da der Fernseher in Ihrem Zimmer steht, wird er Ihnen diesen sicherlich geschenkt haben, so dass Sie als Eigentümer gelten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau RA True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Zum besseren Verständnis noch folgendes:
- Ein OWi-Verfahren kann doch eigentlich nur eingeleitet werden, wenn nachgewiesen ist, daß ich ein TV-Gerät besitze/bereithalte. Wenn aber der GEZ-Beauftragte (oder jemand anders?!) keine Möglichkeit hat, gegen meinen Willen auf irgendeine Weise in die Wohnung/in mein Zimmer zu gelangen, um dies festzustellen, ist doch der Nachweis nicht erbracht, daß ich ein Gerät besitze. (Funkpeilung eines TV-Gerätes ist soweit ich weiß nicht möglich, da dabei nur elektrische Strahlen gemessen werden, die aber auch von einem anderen Elektrogerät kommen können?!) Demnach dürfte doch, zumindest nach meinem logischen Verständnis, auch keine Grundlage für ein OWi-Verfahren gegeben sein, da das Vorhandensein eines Gerätes nicht einwandfrei geklärt ist?!
- Mein Lohn liegt über dem auf dem GEZ-Schreiben angegebenen monatlichen Regelsatz von 276 €, mir steht aber aufgrund verschiedener Ausgaben nicht allzu viel Geld zur Verfügung, weshalb ich auch versuche, die GEZ-Gebühr (auf legalem Wege) nicht bezahlen zu müssen.
- Wenn wir davon ausgehen, daß mir mein Vater das Gerät nicht geschenkt hat und es sich weiterhin in seinem unbestrittenen Eigentum befindet (Nachweis z.B. per Schriftstück?), besteht dann trotzdem eine Zahlungsverpflichtung meinerseits? (Evtl. wäre so zu argumentieren, daß sein PC in meinem Zimmer steht, er daran arbeitet und deswegen sein TV-Gerät hier im Zimmer steht?!)
Gerne sehe ich Ihrer geschätzten Antwort entgegen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Natürlich muss feststehen, dass Sie das Gerät besitzen (und hier unterscheiden Sie richtigerweise zwischen Besitz = tatsachliche Sachherrschaft und Eigentum). Der Besitz und die Bereitstellung reicht aus, um die Gebührenzahlung dem Grunde nach zu begründen.
Der Nachweis über ein solches Gerät liegt aber bei des GEZ, wobei Sie die Schwierigkeiten, die die GEZ mit diesem Nachweis hat, schon zutreffend erkannt haben !!
Wenn das Gerät in Ihrem Zimmer steht, fällt es nun wirklich schwer, dann nachzuvollziehen, dass Sie dort nicht Fernsehen schauen. Schriftstücke, die sich auf das Eigentum beziehen, helfen Ihnen dabei nicht viel weiter.