Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Die Lügen der zwei Männer gegenüber Ihrem Anwalt erfüllen nach § 186 StGB
den Straftatbestand der üblen Nachrede. Strafantrag kann nach § 158 StPO
bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden.
Sofern das Vertrauen zu Ihrem jetzigen Rechtsanwalt angeschlagen ist, so rate ich Ihnen die Angelegenheit nochmals in Ruhe mit ihm zu besprechen, da ein Kollege bei Beauftragung mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen sich in die Angelegenheit neu einarbeiten müsste und so Mehrkosten auf Sie zukommen können.
Ich vermute, dass Ihr Anwalt Sie etwas unsensibel auf die Konfrontation mit den inzwischen verurteilten Straftätern wegen der ausgesprochenen Lügen hingewiesen hat. Dies aber nicht so gemeint hat. Im Übrigen kann sich kein Anwalt leisten gleichzeitig auf zwei Hochzeiten zu tanzen. Dies kann sogar nach § 356 StGB
als Parteiverrat geahndet werden.
§ 356 Parteiverrat. ( 1 ) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
( 2 )...
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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