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8. Januar 2007 22:11 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Hallo, ich befinde mich in volgender für mich verwirrender Situation:
Ich wurde Mitte 2003 das Opfer einer Körperverletzung (2 Wochen Krankenhaus+OP) durch 2 Männer. Diese 2 Männer wurden 1 1/2 Jahre später nun auch endlich dieser Körperverletzung schuldig gesprochen und haben dafür Geld- uund Bewährungsstrafen erhalten. Nun sind diese 2 Männer in unseren Stadt dafür bekannt, dass sie eigentlich jedes Wochenende mit irgendwem Stress haben. Nun habe ich in einem Abstand von 2 Monaten 2 Briefe meines (!) damaligen Anwaltes erhalten, dass er diese 2 Männer "zufällig" getroffen hat und sie ihm jedesmal erzählt haben, ich würde sie bedrohen und andere Leute auf sie hetzen, um sie verprügeln zu lassen. Diese Aussage stimmen aber vorne und hinten nicht; ich will mit denen gar nichts mehr zu tun haben. In dem Schreiben fordert mein Anwalt mich teilweise auf und bittet mich, diese Bedrohungen etc. zu unterlassen. Ich bin ziemlich verwirrt; muss bzw. kann ich gegen diese schreiben etwas unternehmen? (wegen verleumdung und so) nicht dass die 2 oder auch nur 1ner von denen irgendwann mal verprügelt wird und behauptet, dass ich es gewesen wäre. und in dem zusammenhang dann diese briefe mir als vorhalt oder ähnliches gemacht werden? ich habe dass gefühl, der anwalt sympathisiert mit den 2 männern, kein wunder, bei der anzeigenstatistik sind sie ja auch bessere kunden als ich. und wenn es irgendwann mal zu der situation kommen sollte, dass die beiden mich wieder angreifen und es zu einer prügelei kommt, dürfte mein "damaliger" anwalt die beiden dann vertreten gegen mich?

danke im voraus für ihre antwort!

mattias

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

Die Lügen der zwei Männer gegenüber Ihrem Anwalt erfüllen nach § 186 StGB den Straftatbestand der üblen Nachrede. Strafantrag kann nach § 158 StPO bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden.

Sofern das Vertrauen zu Ihrem jetzigen Rechtsanwalt angeschlagen ist, so rate ich Ihnen die Angelegenheit nochmals in Ruhe mit ihm zu besprechen, da ein Kollege bei Beauftragung mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen sich in die Angelegenheit neu einarbeiten müsste und so Mehrkosten auf Sie zukommen können.

Ich vermute, dass Ihr Anwalt Sie etwas unsensibel auf die Konfrontation mit den inzwischen verurteilten Straftätern wegen der ausgesprochenen Lügen hingewiesen hat. Dies aber nicht so gemeint hat. Im Übrigen kann sich kein Anwalt leisten gleichzeitig auf zwei Hochzeiten zu tanzen. Dies kann sogar nach § 356 StGB als Parteiverrat geahndet werden.

§ 356 Parteiverrat. ( 1 ) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
( 2 )...

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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