Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Förderung einer zweiten Ausbildung ist grundsätzlich eher die Ausnahme, insbesondere wenn schon eine Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und Berufserfahrung vorliegt.
Eine Lösung könnten hier wohl allenfalls Bildungsgutscheine oder eine sonstige Arbeitsförderung im Sinne § 81 SGB III
sein, entscheidend ist dabei aber, dass sämtliche Maßnahmen nur geleistet werden "können":
Zitat:Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - § 81 Grundsatz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
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Daraus ergibt sich leider zunächst einmal keinerlei rechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Förderung und insbesondere in Ihrem Fall dürfte es fast aussichtslos sein zu begründen, warum Ihnen die von Ihnen gewünschte Förderung gewährt werden muss.
Eine Leistung durch das Arbeitsamt ist davon abhängig, dass dieses die Notwendigkeit der Förderung feststellt und quasi auf keine andere Art und Weise auf dem Arbeitsmarkt eine Chance hätten. Da Sie aufgrund Ihrer geschilderten Erfahrungen und Kenntnisse aber für eine Tätigkeit als Maurer schon hinreichend qualifiziert sind und hier auch in der Regel eine Anstellung gefunden werden kann, stehen Ihre Chancen nicht gut. Sie können es natürlich probieren, allerdings wird das Ganze im Wesentlichen vom Wohlwollen des Sachbearbeiters abhängen.
Eine weitere Möglichkeit wäre es noch, dass Ihr Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss beantragt und diesen an Sie weiterreicht.
Zitat:§ 88 SGB III Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).
Auch hier ist liegt aber eine Leistung wieder weitgehend im Ermessen des Sachbearbeiters.
Insgesamt bleibt es leider bei einem erheblichen Ermessen der Arbeitsagentur, eine Klage nach der Ablehnung wäre vermutlich aktuell aussichtslos.
Alternativ bestünde höchstens die Möglichkeit das von Ihnen bereits angedachte Wohngeld zu beantragen oder möglicherweise ein Darlehen im Rahmen von Hartz-IV zu erhalten.
Ich hoffe Ihr Frage trotz der wenig positiven Aussichten wenigstes inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke