Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ist diese Aussage korrekt, gibt diese Regelung?"
In dieser Pauschalität ist die Aussage sicher nicht korrekt, denn allein die Zertifizierung und Maßnahmenummer des Fernstudiums zeigen, dass es möglich sein muss, diese Maßnahme zu belegen - und zwar gefördert.
Die Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung richten sich nach §§ 81
ff. SGB III.
Die wesentlichen Voraussetzungen erfüllen Sie bereits:
-) Notwendigkeit einer Qualifizierung festgestellt
-) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind
-) die AfA berät sie vor Beginn der Teilnahme
Sie müssen nun von der Sachbearbeiterin verbindlich in Erfahrung brin gen, warum bei Ihnen die Förderung nicht möglich sein soll. Zwar haben Sie keinen Rechtsanspruch auf die Förderung, die Sachbearbeiterin muss Ihr Ermessen aber ordnungsgemäß ausüben. Einfach zu sagen "Gibt es nicht" greift da zu kurz, weil Sie so keine Möglichkeit haben, die Entscheidung der Sachbearbeiterin nachzuvollziehen ( siehe auch Frage 3).
Da der Fernstudiengang im "Kursnet" zu finden sein wird, sollten Sie sich die Anweisung zeigen lassen, wonach dieser Fernstudiengang nicht übernommen wird.
Frage 2:
"Kann eine solche Maßnahme als Vollzeit, aber auch als Teilzeit gefördert werden? Gibt es eine Zeitlimitregelung?"
Sowohl als auch. Die Maßnahmen dürfen in der Regel nicht länger als 12 Monate sein.
Wesentlich ist, dass Sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen müssen. Dies ist aber gerade bei einem Fernstudium gegeben, da ein solches auch berufsbegleitend belegt werden kann.
Frage 3:
"Aber, welche Möglichkeiten habe ich gegen unsachliche irreführende Auskünfte und Sachbearbeitung vorzugehen?"
Für die AfA gelten die Beratungs- und Informationspflichten aus den §§ 13
- 15 SGB I
.
Das bedeutet man schuldet Ihnen Aufklärung, Auskunft und Beratung.
Sie sollten die Sachbearbeiterin zunächst schriftlich zur genauen Stellungnahme der Ablehnung auffordern. Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich darlegen.
Teilen Sie mit, dass das von Ihnen ausgewählte Fernstudium auf Sie und Ihre Situation zugeschnitten ist und die besten Möglichkeiten bietet, Sie schnellstens aus der Arbeitslosigkeit herauszuholen. Hinterfragen die Ablehnung vor dem Hintergrund der Zertifizierung und Maßnahmenummer des Studiums. Geben Sie an, dass das Studium selbst im Vollzeitmodus nicht länger als 12 Monate braucht.
Zusätzlich sollten Sie sich an den Veranstalter wenden und erfragen, ob dieses Studium durch die AfA gefördert wird, weil diese das Gegenteil behauptet.
Frage 4:
"Welche Verantwortung trägt eine Sachbearbeiterin der AfA über unsachliche irreführende Auskünfte und Sachbearbeitung?"
Hat der Leistungsträger Sie schuldhaft falsch oder unvollständig beraten und haben Sie hierdurch einen Schaden erlitten, kann Ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Amtspflichten zustehen, Art. 34 GG
i.V.m. § 839 BGB
.
Frage 5:
"Gibt es in dieser Hinsicht Fördermöglichkeiten und welche, auch über eine bereits geförderte abgeschlossenen Weiterbildung hinaus?"
Die Möglichkeit der Förderung einer freiberuflichen Selbstständigkeit durch die AfA besteht im Wesentlichen durch den Gründungszuschuss gem. § 93
f. SGB III .
Leider wurden anfangs des Jahres durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt der Gründungszuschuss deutlich eingeschränkt. Der Gründungszuschuss steht nunmehr im Ermessen der AfA und ist zudem auch noch von deren Haushaltsmitteln abhängig. Zusätzlich wurden die Fördervoraussetzungen verschärft und der Förderumfang eingeschränkt.
Frage 6:
"Desweiteren würde ich gern wissen, wie derzeit die Regelungen für eine Frühverrentung ist, auf der Grundlage meines Geburtsjahres 1952?"
Aufgrund Ihres Geburtsjahres (1952) wird Ihr Renteneintrittsalter um 6 Monate erhöht, sodass Sie grundsätzlich mit 65 Jahren und 6 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen könnten.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres erreicht werden. Allerdings muss man dauerhafte Rentenabschläge in Höhe von 0,3 Prozent hinnehmen.
Am besten lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger einmal unverbindlich ausrechnen, was Sie aufgrund Ihres Versicherungskontos bei Ihrem gewünschten Renteneintritt konkret als monatliche Rente zu erwarten haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
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Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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