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Flurschaden auf Grundstück

30. März 2008 09:41 |
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Schadensersatz


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Teil meines Grundstück verkauft.Die Käuferin baut darauf ein Haus.Es wurde von dem Bauunternehmer bzw.der Bauherrin versäumt,das Grundstück mittels Bauzaun einzuzäunen.Die Folge war,dass mein angrenzendes Grundstück unerlaubt als Lagerfläche und Zufahrt mitbenutzt wurde.Den entstandenen Flurschaden habe ich der Bauherrin/Bauunternehmer bereits in Rechnung gestellt.Der Bauunternehmer ist auch bereit den Schaden zu ersetzen.Er ist aber mit dem Kostenvoranschlag meines Architekten nicht einverstanden und verlangt eine Rechnung bzw.einen Nachweis über die Behebung des Flurschaden.Ist es nicht meine Sache ob und wie ich den Flurschaden beheben lasse??

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ratsuchender

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben nach § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Störung.
Zudem haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.
Dabei ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. § 249 I BGB . Nach § 249 II BGB können Sie statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei brauchen Sie den Geldbetrag nicht zur Wiederherstellung zu verwenden. Palandt Randnummer 6 zu § 249 BGB .
Somit muß der Bauherr den Betrag aus dem Kostenvoranschlag auch dann bezahlen, wenn Sie das Geld nicht zur Behebung des Flurschadens einsetzen. Allerdings darf der Bauherr dann den Kostenvoranschlag um die Umsatzsteuer kürzen, da diese dann nicht anfällt. Er muß also nur den Nettobetrag zahlen. Vergleich § 249 II 2 BGB .

Zudem haben Sie aus § 254 BGB eine Schadensminimierungspflicht. Dies bedeutet, wenn andere Unternehmen den Schaden bei gleicher Qualität preiswerter beseitigen können, als es in dem Kostenvoranschlag vorgesehen ist, dann muß nur das bezahlt werden, was die Beseitigung durch die anderen Unternehmen kosten würde. Dafür wäre dann der Bauherr des Nachbargrundstückes als Schädiger beweispflichtig.

Wenn er keinen Kostenvoranschlag bringen kann, aus dem sich ergibt, dass die Beschädigungen auch preiswerter beseitigt werden können, dann muß er den Nettobetrag aus Ihrem Kostenvoranschlag auch dann bezahlen, wenn Sie den Schaden nicht beseitigen lassen.

Kommt er mit einem Kostenvoranschlag anderer Unternehmen, die es billiger machen, dann haben Sie immer noch die Wahl entweder den Nettobetrag aus dem Kostenvoranschlag des Schädigers zu fordern oder den Schaden durch die vom Schädiger benannten Unternehmen beseitigen zu lassen. Wenn sich dabei herausstellt, dass die tatsächlichen Kosten höher als die veranschlagten Kosten sind, dann geht dies zu Lasten des Schädigers. Damit wird verhindert, dass etwa ein mit dem Schädiger befreundeter Unternehmer einen unrealistisch niedrigen Kostenvoranschlag macht.

Zusammenfassend haben Sie das Recht zu entscheiden, ob der Schaden behoben wird, oder an Sie das dafür erforderliche Geld gezahlt wird. Mit diesem Geld können Sie dann machen was Sie wollen. Sie müssen den Schaden damit nicht beheben lassen.

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