Sehr geehrte Fragestellerin,
Wegen des annullierten Flugs haben Sie einen Anspruch auf die sog. Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004), und zwar hier in Höhe von 250,00 EUR pro Flugticket.
Ein technischer Defekt kann grundsätzlich dazu führen, dass der Anspruch ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch - so die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die zudem auch die Fluggesellschaft beweisen müsste. Wenn Sie meinen, dass es sich um eine vorgeschobene Begründung handelt, dann wird diese Beweisführung nicht möglich sein. Sie sollten daher auf Zahlung bestehen.
Wenn keine freiwillige Zahlung erfolgt, muss geklagt werden. Zuständig wären auch deutsche Gerichte, insb. am Ort des Abflugs oder z. B. auch am Ort der Zweigstelle, wo Sie die Tickets gebucht haben. Es besteht ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstands, so dass ein Gericht ausgesucht werden kann, das für Sie am nächsten liegt.
Falls Ihnen weitere Schäden (z. B. wegen des verspäteten Gepäcks) entstanden sind, kann darüber hinaus weitergehender Schadensersatz beansprucht werden. Den Schaden müssten Sie dann noch genau in Geld beziffern.
Des Weiteren kann auch der gezahlte Flugpreis nachträglich gemindert werden, da die Qualität des Ersatzflugs erheblich abweicht von der des gebuchten Direktflugs.
Wenn Sie möchten, kann ich Sie gerne in der Angelegenheit vertreten. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit mir auf (per E-Mail oder telefonisch in der nächsten Woche).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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