Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn die Reisezeit einmal festgelegt sind, ist der Konsolidierung sind Vertrag einzuhalten.
Sie haben daher das Recht zum Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten vor Reisebeginn, da eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt (§ 651a V BGB
).
Etwas anderes gilt nur, wenn der Veranstalter sich die Änderung wirksam vorbehalten hat und die Änderung zumutbar ist.
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 7.2.2013 - 11 U 82/12
entschieden, dass die verwendete Klausel unwirksam sei, da sie gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck bringe, die Flugzeiten könnten jederzeit ohne Begründung geändert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
17. Mai 2015 | 13:44
Sprich, wenn mein Kind nicht mit kann ist die Änderung auf jeden Fall nicht zumutbar, oder?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Mai 2015 | 14:11
Das sehe ich auch so sehen, da ja an diesem Tag noch keine Ferien in BW sind und die Mitreisenden incl. Alter ja bekannt sind.
Auf jeden Fall sollte auch der Vertrag geprüft werden.