Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verwendung eines unrichtigen Namens gegenüber Privatpersonen oder -unternehmen ist nicht strafbar. Gem. § 111 OWiG
handelt ordnungswidrig, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Dieser Tatbestand liegt hier nicht vor.
Problematisch wird es, wenn tatsächlich eine Ausweiskontrolle erfolgen sollte. Denn ein Reisedokument ist generell nur dann gültig, wenn der Name auf diesem mit der fliegenden Person und deren Reisepass bzw. Personalausweis übereinstimmt. Insofern wäre das Ticket im schlimmsten Falle ungültig und die Person kann die Reise nicht antreten.
Ich verstehe Ihren Ärger, allerdings müssen Sie um sicher zu gehen das Ticket umbuchen oder auf Kulanz der Fluggesellschaft hoffen. Ich kann Ihnen ergänzend anraten, die AGB der Fluggesellschaft auf der Suche nach einer Rückerstattungsklausel durchzugehen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft geben kann.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 07.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
07.03.2017 | 17:12
Verstehe ich es richtig,
Das Familienmitglied geht zum Flughafen. Es liegt die Bordingkarte auf den Scanner.
das wäre noch nicht strafbar.
Nur wenn das Familienmitglied gegen über der Personkontrolle der Bundespolizei falsche Angaben macht, dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Im schlimmsten Fall geht das Familienmitglied nach Hause und ich zahle mit Freimeilen ein Flug am nächsten Tag.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.03.2017 | 17:26
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben mich völlig richtig verstanden. Allerdings geht das Familienmitglied im schlimmsten Fall mit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige nach Hause.
viele Grüße
RA Stadnik