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Fitnessverträge

13. Oktober 2006 08:24 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sport Studio hat Insolvenz angemeldet und wurde an einen neuen Betreiber verkauft.Über die Insolvenz wurden wir nicht informiert sondern mir wurde am 05.10.06 ( Wechsel des Betreibers wohl zum 01.10.06 ) ein neuer Vertrag vorgelegt den ich unterschreiben müßte ( lt.Mitarbeiter : Da bleibt Ihnen keine andere Wahl, da ja nur ein Betreiberwechsel stattgefunden hat ) . Die Geschäftsführer, der Sitz der Gesellschaft hat gewechselt, sämtliche alten Logo`s sind verschwunden, der Name des Studios wurde von " Future Sport " auf "bluemare " geändert.Eintrag Amtsgericht ist auch ein anderes HRB Zeichen, von daher lag für mich ein neuer Vertrag vor mit einem neuen Studiobesitzer. Mit Schreiben vom 06.10.06 ( persönlich im Studio am 09.10 abgegeben ) habe ich meinen alten Vertrag fristlos gekündigt ( Grund Besitzerwechsel - kein Interesse an einen Vertrag mit dem neuen Besitzer )sowie meine Einzugsermächtigung widerrufen. Am 02.10.wurde mein Betrag abgebucht unter dem Hinweis : Bluemare ehem.Future Sport ! Diesen habe ich am 09.10. bei der Sparkasse zurückgerufen. Am 11.10.06 habe ich eine Schreiben des Rechtsanwaltes der Gegenseite erhalten.Lt. Rechtsanwalt steht mir für einen Betreiberwechsel kein gesetzlicher Kündigungsgrund.Lt.RA wurden die im meinem alten Vetrag geschuldeten Leistungen des alten Besitzers weiterhin zur Verfügung gestellt, so daß mir ebenfalls kein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht. Meiner Kündigung wurde widersprochen und ich wurde aufgefordert sowohl meinen Betrag zu zahlen als auch mich mit einem Manager o.ä. über die Fortführung meines Vertrages schriftlich zu einigen. Ansonsten wollte er Klage einreichen

13. Oktober 2006 | 08:54

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


hier irrt der Kollege sich meines Erachtens.

Offensichtlich will der Kollege den Vertrag auf den Rechtsnachfolger ausdehnen; dieses ist aber ohne Ihre Zustimmung nicht möglich, da Ihnen sehr das Recht zugestanden werden muss, bei einem Inhaberwechsel zu kündigen.

So hat das LG Cottbus (Urt. v. 08.07.1998, Az.: 5 O 51/98 ) sogar entschieden, dass eine entsprechene Klausel (bei Inhaberwechsel bleibt der Vertrag bestehen) eine unangemessene Benachteiligung darstellt, SOFERN dem Mietglied nicht gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag in diesem Fall zu beenden.


Gleichwohl sollten Sie Ihren Vertrag nochmals prüfen lassen, was aber eine Einsicht erforderlich macht, die naturgemäß hier nicht möglich ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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