Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Landgericht München I ( Az. 34 S 2175/05) hat entschieden, dass während der entsprechend nachgewiesenen Erkrankung keine Monatsbeiträge zu leisten sind, da den Kunden kein rechtlich vorwerfbares Verschulden treffe und es daher nicht sachgerecht ist, ihm eine Zahlungspflicht aufzuerlegen.
Grundsätzlich sind zwar in diesem Bereich viele Fragen aufgrund einer Unzahl an unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen umstritten; die genannte Entscheidung ist aber insbesondere aufgrund ihres Wohnortes gewichtig, so dass ich Ihnen empfehle, mit dieser Entscheidung gegenüber ihrem Fitnessstudio zu argumentieren.
Eine außerordentliche Kündigung wird hingegen lediglich bei dauerhafter Erkrankung möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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