Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n).
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.
Eine abschließende Beurteilung Ihres Anliegens könnte allenfalls bei Einsicht in den Vertrag erfolgen.
Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) weiter wie folgt:
Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass zwei Verträge geschlossen wurde.
1. Die Kündigung des Fitnessvertrages der Freundin wurde zwar mündlich vom Studio bestätigt.
Die mündliche Bestätigung der Kündigung könnte jedoch auch so aufzufassen sein, dass "nur" bestätigt wurde, dass das Studio das Kündigungsschreiben erhalten hat.
Jetzt jedoch die Wirksamkeit der Kündigung mangels Greifen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 314 BGB
bestritten wird:
§ 314 BGB
„Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.“
Die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne genannter Bestimmung vorliegt, würde den Rahmen dieses Forums bei weitem sprengen.
2. Ihre weiteren Frage(n) beantworte ich wie folgt:
Die eigentliche Frage ist weniger, ob das Studio "kann", sondern ob es dies "darf", zumal gegenwärtig weiter abgebucht wird.
Wenn Sie die Einzugsermächtigung wirksam wiederrufen haben, dann darf das Studio keine Beiträge einziehen.
Im Übrigen können Sie natürlich gegenüber Ihrer Bank die Rückbuchung der vom Studio eingezogenen Beträge einfordern.
Von der Frage, ob die Beiträge weiter eingezogen werden dürfen ist die Frage, ob Sie wirksam gekündigt haben und deshalb keine Anspruchsgrundlage (Fitnessvertrag) für die Forderung der Beiträge zu Gunsten des Studios greift, jedoch strikt zu trennen.
Die abschließende Beantwortung dieser Frage, also ob der Ausspruch Ihrer Kündigung(en) wirksam war, würde den Rahmen dieses Forums ebenfalls sprengen.
Danke für Ihr Verständnis.
Im Allgemeinen gilt, dass bei „Sportunfähigkeit“ die Stillegung des Vertrages für die Zeit der Sportunfähigkeit für beide Seiten eine faire (außergerichtliche) Lösung ist.
In Ihrer Angelegenheit liegen jedoch besondere Umstände vor.
Schließlich sind Sie nach erster Einschätzung der Sach – u. Rechtslage vor allem auf Grund fahrlässigen Verhaltens des Studiobetreibers (keine Anti - Rutschmatte(n) im Dusch –u. Umkleidebereich) verunglückt.
In diesem Zusammenhang mache ich schon jetzt darauf aufmerksam, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der gemäß §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html" target="_blank"> 280 Abs. 1 BGB </a> i. V. m. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html" target="_blank"> § 241 Abs. 2 BGB </a> in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche nach § 249 BGB
auf Ersatz von <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you- info.de/00000198670088307/00000198670089109/0337b898cb1412d2b/index.html" target="_blank"> Schmerzensgeld </a> in angemessener Höhe beauftragen sollten; vgl. bitte hierzu auch die in der Anlage veröffentlichten Gesetzestexte.
Wenn Sie nichts unternehmen, der Studiobetreiber einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt und die Beiträge für 1 ½ Jahre gerichtliche einfordert werden sollten, so liegt das mit einem solchen Rechtsstreit einhergehendes Kostenrisiko bei Beauftragung von 2 Anwälten ( Studio und Sie beauftragen jeweils einen Rechtsanwalt) und einem vorläufig grob geschätzten Streitwert in Höhe von über 1.500,00 €uro (zwei 1,5 – Jahresverträge) bei über 1.000,00 €uro:
Streitwert: 1.600,00 €
1. Instanz, zwei Anwälte
____________________________________
Anwaltsgebühren 665,00 €
Auslagenpauschalen 40,00 €
MWSt 19% 133,95 €
Gerichtsgebühren 219,00 €
---------------
Gesamtkosten 1.057,95 €
Ich muss auch aus diesem Grund empfehlen, alsbald einen Rechtsanwalt zu konsultieren, damit dieser Ihre Rechte effektiv wahrnehmen kann und nicht zuletzt auch weitergehende(n) drohende(n) finanzielle(n) Verluste(n) frühzeitig gegensteuern kann.
Natürlich kostet das etwas mehr als 20,00 €uro. Würde sich jedoch wahrscheinlich alles in allem für Sie in „barer Münze“ auszahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner/n Antwort(en) weiterhelfen.
Falls noch Unklarheiten bestehen, so können Sie natürlich die kostenfreien Rückfragemöglichkeit (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite) nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
---------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank"><img src=" http://www.123recht.net/anwaltimages/2~103187.gif"></a>
Homepage: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank">www.anwaltkohberger.de</a>
Internetportal: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.rechthilfreich.de" target="_blank">www.rechthilfreich.de</a>
Anlage
§ 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 254 BGB
Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
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