Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Gemäß § 8 Abs.2 S.2 EStG
iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
ist die private Nutzung eines Dienstwagens als sogenannter geldwerter Vorteil zu versteuern. Dies kann im Wege der von Ihnen genannten 1-Prozent-Regelung erfolgen. Nach dieser Pauschalmethode ist monatlich 1 Prozent des Listenpreises zu versteuern. Maßgeblich ist dabei allein der inländische Bruttolistenpreis des betreffenden Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung (hier: 100.000 €). Der tatsächliche Kaufpreis (hier: 40.000 €) ist in diesem Fall irrelevant. Auf den Bruttolistenpreis kommt es auch bei gebraucht erworbenen und geleasten Fahrzeugen an.
Nach der 1-Prozent-Regel sind in Ihrem Beispiel daher monatlich 1.000 € zu versteuern.
Alternativ zur 1-Prozent-Methode kann die Privatnutzung jedoch auch mit den tatsächlichen, durch Fahrtenbuch ermittelten Kosten angesetzt werden. Möglicherweise kommen Sie in Ihrem Beispiel durch diese Methode günstiger. Sie müssten jedoch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
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