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Firmenname bei Neugründung

21. Februar 2006 19:58 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Hallo!
Ich bin gerade dabei, mit einer Freundin eine GbR zu gründen. Wir wollen Werbemittel für Existenzgründer gestalten und zusätzlich auch Texte und Bilder liefern. Da unsere beiden Nachnamen mit SCH beginnen, wollen wir uns ESZEHA nennen. Beim Finanz- und Gewerbeamt sind wir bereits unter unseren richtigen Namen gemeldet. Soweit wir wissen, kann man aber noch einen Fantasienamen dazu nehmen. Nun gibt es eine eingetragene Marke von Chopard, die sich bereits "ESZEHA" nennt. Es handelt sich um Schmucksachen, Uhren usw. Falls wir uns nicht so nennen dürfen, was müssen wir generell bei der Namenswahl beachten?
Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Der Markeninhaber von „ESZEHA“ genießt markenrechtlichen Schutz. Verstöße dagegen könne u.U. empfindliche Schadensersatzforderungen, etc. nach sich ziehen.

In Ihrem Fall könnte eine Verletzung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegeben sein. Voraussetzung ist dabei u.a., dass es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall letztlich vorliegen (würden), kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Sie können allerdings davon ausgehen, dass der Markenrechtsinhaber grds. „Ausschau“ nach potentiellen Verletzern hält und sich möglicherweise vertreten über seine Rechtsabteilung bzw. Anwälte an Sie wenden wird, ganz unabhängig davon, ob ein Verstoß letztlich vorliegt oder nicht. Denn große Unternehmen investieren viel in den Schutz und Bestand ihrer Marken.

Für Sie würde weiterhin zumindest der Rechtsgedanke des § 23 Nr. 1 MarkenG sprechen, wonach die Benutzung des Namens oder der Anschrift im geschäftlichen Verkehr vom Markenrechtsinhaber nicht untersagt werden kann.

Es kann festgehalten werden, dass Sie mit Ihrem Vorhaben Gefahr laufen, in unangenehmen Kontakt mit dem Markenrechtsinhaber zu treten. Sind Sie dagegen „mutig“ und „risikofreudig“, können Sie es darauf ankommen lassen, setzen sich aber dann einem hohen finanziellen Risiko aus.

Vielleicht möchten Sie eine Markenrechtsrecherche durchführen. Erste Informationen finden Sie unter http://www.dpma.de/suche/markendatenbanken.html

Ansonsten beschreibt § 23 MarkenG , was nicht untersagt werden darf. Dies kann als Orientierung dienen. Den Gesetzestext habe ich angehängt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

_________________________________________

MarkenG § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht,
einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen
oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von
Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre
Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft
oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die
Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder
einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig
ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
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